Radio
jonathan-velasquez (unsplash)
Radio
Rheinland-Pfalz

Corona-Lockerungen: Was sich ab morgen in RLP ändert

Vergangene Woche hat die Bundesregierung verkündet, dass einige Corona-Maßnahmen gelockert werden. In Rheinland-Pfalz treten viele dieser neuen Bestimmungen ab dem 13. Mai in Kraft. In welchen Lebensbereichen gibt es Veränderungen? Wir geben einen RLP-Überblick.

Kontaktverbot gelockert

Ab Mittwoch, dem 13. Mai dürfen sich Menschen aus zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) nannte zwei Familien als Beispiel. So könnten zwei Paare auch mal wieder zusammen essen gehen und die Kinder zusammen spielen. Diese Regelung sei sehr lebensnah.

Zuvor durften sich laut der Kontaktverbot-Verordnung Personen in der Öffentlichkeit nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten.

„Körpernahe Dienstleistungen“ wieder erlaubt

Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflegeeinrichtungen, Tattoo- und Piercingstudios oder andere "körpernahe Dienstleistungen" können auch am 13. Mai wieder öffnen – aber nur nach Terminvereinbarung und unter strikter Einhaltung von Hygienestandards.

Gastronomie und Hotellerie

Restaurants, Cafés und Gaststätten dürfen ab dem 13. Mai wieder ihren Betrieb aufnehmen. Sowohl der Innen- und Außenbereich darf geöffnet werden - aber nur unter Einhaltung der Hygieneschutz- und Abstandsregeln. Eine Bewirtung ist nur an Tischen erlaubt.

Wie wird ein Restaurantbesuch dann aussehen? Zu allen Auflagen

Hotels, Ferienhäuser und Campingplätze für Nutzer mit eigenen sanitären Anlagen sollen am Montag (18. Mai) öffnen dürfen. Auch sie müssen die Schutzmaßnahmen einhalten.

Sport

Rheinland-Pfalz erlaubt den Freizeit- und Breitensport im Freien wieder. Das erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) am Mittwoch. Wettkämpfe dürfe es aber noch nicht geben.

Der Trainingsbetrieb darf lediglich aufgenommen werden, wenn der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports (bspw. olympischer Bundeskader) ist zulässig.

Zur kompletten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP