Neben der Möglichkeit, die missbräuchliche Nutzung elektronischer Geräte im Führerhaus seit Oktober 2017 mit 100 Euro Geldbuße und einem Punkt in Flensburg zu ahnden, waren sogenannte fahrerfremde Tätigkeiten bisher eher eine Grauzone. Die Bußgeldstelle wird Tätigkeiten, wie Frachtpapiere sichten, Zeitung lesen, Kaffee kochen, Essen zubereiten u.ä., nach § 3 Abs. 1 StVO ahnden und ebenfalls mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt belegen.
Demnach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Der abgewandt, geneigte Blick bei der fahrerfremden Tätigkeit sowie die gedankliche Abgelenktheit beeinflussen die Reaktionsfähigkeit derart negativ, dass ein Anhalten innerhalb der noch übersehbaren Strecke nicht möglich wäre. Die Reaktionszeit beträgt bei einem durchschnittlichen Autofahrer ca. einer Sekunde. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 80 km/h legt das Fahrzeug ca. 22 Meter pro Sekunde zurück. Diese Strecke kann der Fahrzeugführer durch die ablenkende Tätigkeit nicht überblicken, demzufolge könnte er im Bedarfsfalle auch nicht entsprechend reagieren.
Quelle: Polizeipräsidium Mannheim