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Unterhalt, Kindergeld & Co.

Eltern aufgepasst: Das ändert sich für euch ab 2020

Für Mütter und Väter tut sich was im neuen Jahr: Von der Impfpflicht bis zum Unterhalt gibt es hier alle wichtigen Infos.

Mehr Unterhalt

Zum Start ins neue Jahr tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Für minderjährige Kinder von getrennt lebenden Eltern gibt es dann mehr Geld. Die Sätze steigen in der niedrigsten Einkommensgruppe um 15 bis 21 Euro im Monat. Ab 2020 gibt es somit mindestens 369 Euro für Trennungskinder unter sechs Jahren. Zwischen sechs und elf Jahren haben Kinder dann einen Anspruch auf 424 Euro, zwischen zwölf und 17 Jahren gibt es 497 Euro pro Monat. Für volljährige Trennungskinder gibt es nur einen Anstieg von drei Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe: von 527 auf 530 Euro. Von Studenten steigt der Bedarfssatz deutlich von 735 auf 860 Euro.

Selbstbehalt für Eltern

Seit 2015 ändert sich erstmals etwas am Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen. Wer nicht erwerbstätig ist, hat ab 2020 einen Selbstbehalt von 960 Euro, bei Erwerbstätigen steigt er auf 1160 Euro. Ausgangspunkt ist eine Warmmiete von 430 Euro. Überschreiten die Wohnkosten diesen Betrag und sind nicht unangemessen, kann der Selbstbehalt erhöht werden. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Existenzminimum wird zum Jahreswechsel nach oben korrigiert. Dadurch ändert sich auch das Kindergeld bzw. der Unterhaltszuschuss. Je nach Alter des Kindes gibt es dann 165, 220 oder 293 Euro. Wer ein nicht ausreichendes Einkommen hat, kann dann noch einen Kinderzuschlag bekommen. Im Zuge der Änderung entfällt beim Kinderzuschlag die obere Einkommensgrenze, um den Kreis der Familien, der einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, zu vergrößern. Das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird dann nur noch zu 45 und nicht mehr zu 50 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Kinderfreibetrag

In der Steuerklärung wird der Kinderfreibetrag um 192 Euro pro Kind auf 5172 Euro für zusammenveranlagte Eltern angehoben. Wird getrennt veranlagt, gilt ein Betrag von 2486 Euro pro Elternteil. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der bei 2640 Euro liegt. Beide Freibeträge werden für die Ermittlung der Einkommenssteuer zusammengerechnet.

Impfpflicht

Um Kinder besser zu schützen, tritt zum 1. März 2020 die Impfpflicht gegen Masern für Kita- und Schulkinder in Kraft. Vor der Aufnahme müssen Eltern dann nachweisen, dass ihre Kinder geimpft sind. Wenn Kinder jetzt bereits zur Schule oder in die Kita gehen, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Juli 2021. Wer gegen die Impfpflicht verstößt, muss bis zu 2500 Euro Bußgeld bezahlen.

Nachgewiesen wird die Impfung entweder mit dem Impfausweis, mit dem gelben Untersuchungsheft oder mit einem ärztlichen Attest, das bescheinigt, dass ein Kind die Masern bereits hatte. Wer den Nachweis verweigert, wird dem Gesundheitsamt gemeldet und das entscheidet dann über die Verhängung eines Bußgeldes. Und: Kitas dürfen ungeimpfte Kinder nicht mehr annehmen, denn sonst können auch gegen die Einrichtungen Bußgelder verhängt werden.

Pflegekosten

Auch bei der Pflege für Eltern ändert sich zum kommenden Jahr etwas. Kinder, die weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen, müssen nicht mehr für Pflege der Eltern aufkommen. In den meisten Fällen werden die Kinder von Pflegebedürftigen also von den Kosten fürs Pflegeheim befreit. Bislang springt das Sozialamt ein, wenn Pflegebedürftige die Heimkosten nicht selbst bezahlen können. Die Behörde hat bisher dann oft die Kinder zur Kasse gebeten, um sich so einen Teil erstatten zu lassen.

Quelle: Focus