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Spielregeln und Stolperfallen

Die größten Irrtümer beim Einkauf und Rückgabe von Artikeln

Nicht selten steht man beim Umtausch oder der Retoure von Ware vor Problemen. Das liegt daran, dass sich einige Rechtsirrtümer hartnäckig halten. Hier werden die wichtigsten Aussagen auf den Prüfstand gestellt.

1. Rechnung erst bei der zweiten Mahnung bezahlen

Wer eine Rechnung für ein Produkt bekommt, sollte diese am besten sofort begleichen. Wird das innerhalb einer bestimmten Frist versäumt, kommt in der Regel eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung. Was viele nicht wissen: Eine zweite Mahnung muss nicht vom Verkäufer verschickt werden. Hier kann das Geld bereits auf juristischem Wege eingefordert werden.

2. Rückgabe innerhalb von zwei Wochen möglich

Diese Frist gilt zwar bei online gekauften Produkten, jedoch nicht für den stationären Handel. Hier besteht kein generelles Recht auf Rückgabe. Viele Händler sind dennoch kulant und tauschen einwandfreie Ware um. Hat ein Produkt Mängel und wird deshalb zurückgegeben, greift die Gewährleistungspflicht des Händlers.

3. Reklamation direkt beim Hersteller

Mit defekten Geräten werden Verbraucher vom Händler oft direkt an den Hersteller verwiesen. Das ist jedoch nicht der richtige Weg, denn der Verkäufer ist der erste Ansprechpartner für den Kunden. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht muss dieser sich um die Reklamation kümmern. Bei Produkten mit Garantie muss wiederum der Hersteller bei Mängeln geradestehen. Dabei muss der Käufer jedoch nach Ablauf eines halben Jahres beweisen, dass das Produkt den Defekt bereits beim Kauf hatte.

4. Reduzierte Ware ist nicht umtauschbar

Wer Produkte im Schlussverkauf billiger kauft, hat dennoch ein Recht auf einwandfreie Ware. Weist sie Mängel auf, kann sie reklamiert werden. Der Käufer darf ein mangelfreies Produkt oder eine Reparatur verlangen. Für den Fall, dass die Ware aber aufgrund eines Fehlers reduziert ist, kann sie aus genau diesem Grund nicht umgetauscht werden.

5. Rückgabe nur in Originalverpackung

Ist ein Artikel fehlerhaft, muss der Händler ihn auch zurücknehmen, wenn die Verpackung dazu fehlt oder kaputt ist. Die sperrigen Kartons von Fernseher, Stereoanlage und Co. können also einfach entsorgt werden – ein defektes Gerät muss im Zweifel auch ohne Verpackung vom Händler in Empfang genommen werden.

6. Durchprobieren im Supermarkt

Egal ob Weintrauben, Erdbeeren oder Käsehäppchen: Im Supermarkt darf lose Ware nicht einfach probiert werden. Wer das tut, begeht Diebstahl. Es sei denn, die Produkte werden vom Händler explizit zum Probieren angeboten. Wer aus Durst eine Flasche Wasser noch vor der Kasse öffnet, sollte das vorher mit dem Personal abklären und sie am Ende auch wirklich bezahlen.

7. Preise sind verbindlich

Der ausgeschriebene Preis ist nicht unbedingt der, den man am Ende bezahlen muss. Der Käufer kann sich mit dem Händler auch auf einen anderen Betrag verständigen. Ausschlaggebend ist, dass sie sich am Ende einigen und wenn der Verkäufer nicht mit sich handeln lässt, muss der Kunde den angegebenen Preis entweder akzeptieren oder auf den Kauf verzichten.

Quelle: Express