Darf ich während meiner Arbeitszeit zum Arzt?
Wenn sich Arbeitnehmer nicht fit fühlen, sollten sie sich behandeln lassen. Doch darf ein Angestellter während der Arbeitszeit zum Arzt? Wir klären auf!
Wenn sich Arbeitnehmer nicht fit fühlen, sollten sie sich behandeln lassen. Doch darf ein Angestellter während der Arbeitszeit zum Arzt? Wir klären auf!
Wie ein aktueller Newsletter des Versicherungskonzerns Cosmosdirekt erläutert, haben Beschäftige keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für den Arztbesuch. Eine Ausfallstunde müsste also nachgearbeitet werden. Doch es gibt Ausnahmen zu dieser Regelung.
Als Angestellter in einem tarifgebundenen Unternehmen gelten die Regelungen im Tarifvertrag zwingend. Doch sogenannte Kurzabwesenheiten sind nicht in allen Verträgen geregelt, berichtet Focus. In diesem Fall gilt dann der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird…“.
Wenn der Arztbesuch also aufschiebbar ist, hat man keinen Anspruch auf einen frei wählbaren Termin. Ist das medizinische Problem jedoch akut und schmerzhaft, darf der Arbeitnehmer zu jeder Zeit den Arzt aufsuchen.
Ohne Tarifvertrag gilt eine ähnliche Regelung aus dem Entgeldvorhaltungsgesetz: Der Kranke bekommt eine bezahlte Freistellung, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig ist. Hier ist im weiteren Verlauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die sichert dem Arbeitnehmer die Weiterzahlung des Lohns in einem Zeitraum von bis zu sechs Wochen zu.
Doch welche Untersuchungen fallen unter den Begriff „medizinisch notwendig“? Alle akuten Maßnahmen werden durch diese Regelung geschützt und können zeitlich flexibel in der Arbeitszeit geplant werden. Zu diesen akuten Behandlungen zählt zum Beispiel auch die Blutabnahme, welche meistens in den Morgenstunden stattfindet. Hier gibt es keine vernünftigen zeitlichen Alternativen, so dass der Arbeitnehmer nicht variabel sein kann.
Sollte der Haus- oder Facharzt nur kurze Sprechzeiten haben, sollten Arbeitnehmer die Randzeiten ihrer Arbeitszeit als Präferenztermin nehmen. Wenn Besuche trotzdem nur zu anderen Zeiten stattfinden können, darf man auch zugewiesene andere Termine nutzen.
Anders sieht es bei Schwangeren aus: Die müssen vom Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt werden, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der Untersuchung übernimmt.