Die Landeswahlleitung habe zusammen mit dem Gesundheitsministerium in Mainz Empfehlungen ausgearbeitet, die unter anderem ausreichend große Wahllokale vorsähen, um für alle anwesenden Wähler und Wahlhelfer den Mindestabstand von eineinhalb Metern voneinander zu gewährleisten. Auch die Maskenpflicht gilt grundsätzlich im Wahllokal. Wahlhelfer und Wähler unterliegen allerdings laut Landeswahlgesetz im Sinne der Feststellung ihrer Identität einem "Verhüllungsverbot". Wähler müssen demnach ihre Masken am Tisch des Wahlvorstands kurzzeitig vom Gesicht entfernen.
Der Wahlvorstand im Wahllokal soll statt mit Maske mit Gesichtsvisieren hinter Plexiglasscheiben sitzen. Nur wenn Wahlhelfer diesen Platz verlassen, müssen sie eine Maske aufziehen. Sie sollen auch Schutzhandschuhe bekommen. Zusätzlich müssen die Wahllokale ausreichend belüftet werden. Stifte für Wähler müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Bürger können auch eigene mitbringen.
Quelle: dpa