Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte sich gegen die Einstufung der Geierlay Hängebrücke als freizeitparkähnliche Einrichtung gewehrt und argumentiert, dass diese nur Teil eines Wanderwegs sei, ohne Kassen, Tore und Zäune wie bei einem Freizeitpark. Das erschwere eine Kontrolle. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz war jedoch anderer Meinung.
Die Geierlay sei ein Touristenmagnet, an dem jährlich Hunderttausende Menschen zusammenkommen. Allein im Corona-Jahr 2020 sei hier ein Spitzenwert von rund 322.000 Besucher*innen erreicht worden, davon etwa 60.000 alleine im August. Vor der schmalen Fußgängerbrücke über einem tiefeingeschnittenen Bachtal könnte es oft zu langen Warteschlangen kommen. Hier müsste die Gemeinde Mörsdorf regulierend eingreifen. Aus diesem Grund wurde die Brücke als freizeitparkähnliche Einrichtung eingestuft und somit bleiben die Corona-Auflagen, wie Abstände einhalten und Maskenpflicht auch weiterhin in Kraft, die auch für Freizeitparks gelten.