Die beiden Kläger müssten die Maßnahmen "wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes" hinnehmen. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sahen die Richter nicht. Der Beschluss, der am Montag ergangen war, sei unanfechtbar (Az. 1 S 1357/20), wie die Deutsche Presse-Agentur meldet.
Die Frau und der Gymnasiast hatten sich zum einen dagegen gewehrt, dass der Schulbetrieb nur schrittweise wieder anläuft. Der Fünftklässler sei dadurch in seiner seelischen und geistigen Entwicklung akut gefährdet. Auch sei das Coronavirus nur ein Virus unter vielen und schon daher die Schließung von Schulen nicht gerechtfertigt, argumentierten die Kläger. Zum anderen behinderten die für Gottesdienste angeordneten Vorsichtsmaßnahmen den Sohn, einen überzeugten Christen und Mitglied einer altkatholischen Gemeinde, bei seiner Religionsausübung. Das sei verfassungswidrig.
Quelle: dpa