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Rheinland-Pfalz

Dreyer: Diese Lockerungen gelten ab 02. Juli in RLP

Wie die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer am Mittwoch mitteilte, wurde die 24. Corona Bekämpfungsverordnung in RLP beschlossen. Diese Regeln gelten ab Freitag, 02. Juli 2021.

Private Treffen ab Freitag mit bis zu 25 Personen möglich

„Die Menschen in Deutschland haben es durch große Disziplin in langen und für viele auch harten Monaten des Lockdowns geschafft, dass bei uns die Inzidenzen sinken und wir einen schönen Sommer genießen können. Auch die steigende Impfquote hat uns wieder mehr Freiheiten gebracht und macht den Urlaub sicherer“, sagte Dreyer am Mittwoch in Mainz. Deswegen wurden heute weitere Öffnungsschritte beschlossen. „Das ist besonders wichtig für die Veranstaltungsbranche, die jetzt mit Vorlauf die kommenden Wochen planen kann.“

Größte Neuerung dabei: In Rheinland-Pfalz können sich ab Freitag wieder mehr Freunde treffen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Hausständen gestattet. Es kann auch wieder größer privat gefeiert werden: Ab Freitag sind bis zu 100 Gäste möglich. Natürlich mit Vorsicht: Für den Innenbereich gilt die 3-G-Regel: Zutritt haben Geimpfte, Genesene oder Getestete. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt hier und grundsätzlich die Testpflicht.

Testpflicht für Innengastro fällt weg

Konzerte, Sportevents und Volksfeste kehren zurück. Ein ganz wichtiges Signal an die jungen Menschen ist, dass Clubs und Discotheken mit guten Lüftungsanlagen und dem Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete wieder öffnen können: Bis zu 350 Besucher und Besucherinnen können dort wieder feiern. Und auch Sportplätze und Musiksäle werden sich wieder füllen: Sport ist drinnen und draußen wieder in einer Gruppe von 50 Personen mit Trainer möglich - Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.

Eine Entlastung gibt es auch für Servicemitarbeiter*innen in Gastronomie und Hotellerie. Für sie entfällt die Maskenpflicht, wenn ein tagesaktueller Test vorliegt. Und auch die Gäste profitieren: In der Gastronomie entfallen für sie nun auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht. Diese wird auch für Zoos, Museen, Galerien und ähnliche abgeschafft.

Testpflicht an den Schulen bleibt bis zu den Sommerferien

Am 30. Juni 2021 tritt die sogenannte „Bundes-Notbremse“, die auch zahlreiche den Schulbereich betreffende Regelungen getroffen hat, außer Kraft. Die Bundesregelung sah unter anderem eine Testpflicht an Schulen vor. Um allen an Schule Beteiligten weiterhin Sicherheit zu geben, wird Rheinland-Pfalz die bestehende Regelung des zweimaligen Testens pro Woche an den Schulen bis zum Beginn der Sommerferien am 19. Juli fortführen.

„Wir haben in den vergangenen Wochen deutlich sinkende Inzidenzen in Rheinland-Pfalz verzeichnet. Das hat an den Schulen eine Lockerung bei der Maskenpflicht im Unterricht sowie eine Öffnung der Schulen für den Präsenzunterricht erlaubt. Aber die Pandemie ist noch nicht vorbei, wir müssen aufmerksam und umsichtig bleiben. Das Testen leistet hier einen wichtigen Beitrag und hat sich inzwischen sehr gut eingespielt. Deshalb wollen wir bis zu den Sommerferien an der Testpflicht festhalten. Darüber haben wir die Schulen gestern in einem Schreiben informiert“, so Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig.

Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die als geimpft oder genesen gelten.

„Nachdem sich das Testen sehr gut eingespielt hat, ist grundsätzlich auch eine individuelle Testung zu Hause möglich, wenn die Schülerinnen und Schüler den Test unter Aufsicht der Erziehungs- oder Sorgeberechtigte durchführen und diese dann eine qualifizierte Erklärung über das negative Testergebnis abgeben“, so Hubig weiter. „Es ist also nicht mehr erforderlich, dass die gesamte Schulgemeinschaft der häuslichen Testung zustimmt. Der Nachweis eines negativen Tests durch eine zertifizierte Teststelle wird ebenfalls weiter anerkannt.“

Die Lockerungen zum 02. Juli 2021 im Überblick

  • Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet.
  • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
  • Bei privaten Feiern (in angemieteten Räumen, z.B.) sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.
  • Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
  • Prostitutionsgewerbe ist in engen Grenzen wieder zulässig.
  • Bei den körpernahen Dienstleistungen entfällt für die Beschäftigten mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
  • Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht. Für Gäste in der Gastronomie entfällt die Testpflicht sowie die Vorausbuchungspflicht. In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
  • Sport ist im Freien und innen in einer Gruppe von 50 Personen (mit Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen bei der Bestimmung der Gruppengröße nicht mit.
  • In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht.
  • Beim praktischen Fahrunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn sowohl Lehrer/Lehrerin als auch Schüler/Schülerin damit einverstanden sind. Dann gilt die Testpflicht.
  • Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppengrößen wie beim Sport möglich.
  • Proben Laienkultur in Gruppengrößen wie im Sport möglich.

Der Bereich Veranstaltungen ist komplett neu geregelt

Künftig wird unterschieden nach:

  • Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmer*innen (T) oder Zuschauer*innen (Z)
  • Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
  • Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
  • Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden. 

Schritt 3 des Perspektivplans nun erreicht:

Quelle: Rheinland-Pfälzische Staatskanzlei