Dreyer: Diese Lockerungen gelten ab 02. Juli in RLP
Wie die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer am Mittwoch mitteilte, wurde die 24. Corona Bekämpfungsverordnung in RLP beschlossen. Diese Regeln gelten ab Freitag, 02. Juli 2021.
Wie die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer am Mittwoch mitteilte, wurde die 24. Corona Bekämpfungsverordnung in RLP beschlossen. Diese Regeln gelten ab Freitag, 02. Juli 2021.
„Die Menschen in Deutschland haben es durch große Disziplin in langen und für viele auch harten Monaten des Lockdowns geschafft, dass bei uns die Inzidenzen sinken und wir einen schönen Sommer genießen können. Auch die steigende Impfquote hat uns wieder mehr Freiheiten gebracht und macht den Urlaub sicherer“, sagte Dreyer am Mittwoch in Mainz. Deswegen wurden heute weitere Öffnungsschritte beschlossen. „Das ist besonders wichtig für die Veranstaltungsbranche, die jetzt mit Vorlauf die kommenden Wochen planen kann.“
Größte Neuerung dabei: In Rheinland-Pfalz können sich ab Freitag wieder mehr Freunde treffen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Hausständen gestattet. Es kann auch wieder größer privat gefeiert werden: Ab Freitag sind bis zu 100 Gäste möglich. Natürlich mit Vorsicht: Für den Innenbereich gilt die 3-G-Regel: Zutritt haben Geimpfte, Genesene oder Getestete. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt hier und grundsätzlich die Testpflicht.
Konzerte, Sportevents und Volksfeste kehren zurück. Ein ganz wichtiges Signal an die jungen Menschen ist, dass Clubs und Discotheken mit guten Lüftungsanlagen und dem Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete wieder öffnen können: Bis zu 350 Besucher und Besucherinnen können dort wieder feiern. Und auch Sportplätze und Musiksäle werden sich wieder füllen: Sport ist drinnen und draußen wieder in einer Gruppe von 50 Personen mit Trainer möglich - Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
Eine Entlastung gibt es auch für Servicemitarbeiter*innen in Gastronomie und Hotellerie. Für sie entfällt die Maskenpflicht, wenn ein tagesaktueller Test vorliegt. Und auch die Gäste profitieren: In der Gastronomie entfallen für sie nun auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht. Diese wird auch für Zoos, Museen, Galerien und ähnliche abgeschafft.
Am 30. Juni 2021 tritt die sogenannte „Bundes-Notbremse“, die auch zahlreiche den Schulbereich betreffende Regelungen getroffen hat, außer Kraft. Die Bundesregelung sah unter anderem eine Testpflicht an Schulen vor. Um allen an Schule Beteiligten weiterhin Sicherheit zu geben, wird Rheinland-Pfalz die bestehende Regelung des zweimaligen Testens pro Woche an den Schulen bis zum Beginn der Sommerferien am 19. Juli fortführen.
„Wir haben in den vergangenen Wochen deutlich sinkende Inzidenzen in Rheinland-Pfalz verzeichnet. Das hat an den Schulen eine Lockerung bei der Maskenpflicht im Unterricht sowie eine Öffnung der Schulen für den Präsenzunterricht erlaubt. Aber die Pandemie ist noch nicht vorbei, wir müssen aufmerksam und umsichtig bleiben. Das Testen leistet hier einen wichtigen Beitrag und hat sich inzwischen sehr gut eingespielt. Deshalb wollen wir bis zu den Sommerferien an der Testpflicht festhalten. Darüber haben wir die Schulen gestern in einem Schreiben informiert“, so Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig.
Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die als geimpft oder genesen gelten.
„Nachdem sich das Testen sehr gut eingespielt hat, ist grundsätzlich auch eine individuelle Testung zu Hause möglich, wenn die Schülerinnen und Schüler den Test unter Aufsicht der Erziehungs- oder Sorgeberechtigte durchführen und diese dann eine qualifizierte Erklärung über das negative Testergebnis abgeben“, so Hubig weiter. „Es ist also nicht mehr erforderlich, dass die gesamte Schulgemeinschaft der häuslichen Testung zustimmt. Der Nachweis eines negativen Tests durch eine zertifizierte Teststelle wird ebenfalls weiter anerkannt.“
Künftig wird unterschieden nach:
Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.
Quelle: Rheinland-Pfälzische Staatskanzlei