Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das zum Ergebnis kam, dass die 93-Jährige nach einem Schlaganfall trotz eingeschränkter Sehkraft, schwachem Kurzzeitgedächtnis und Gesichtsfeldverlust durchaus noch „umzugstauglich“ sei. Das betagte Alter eines Mieters allein, so die Richter, sei kein Grund zur Nicht-Kündigung.
Das Amtsgericht hatte in erster Instanz der Räumungsklage stattgegeben. Die Gründe der Kläger seien „nachvollziehbar, nicht objektiv unsinnig oder missbräuchlich“. Die 93-Jährige war in Berufung gegangen. Ein Umzug, so die Begründung, stelle „eine unzumutbare Härte“ dar, da sie in einer fremden Umgebung unsicher sei und sich nicht orientieren könne.
Quelle: dpa