Nicht einmal die Aufschrift "Lebende Tiere" war auf dem als "Souvenir" aufgegebenen Postpaket angebracht. Dadurch war ein tier- und artgerechter Transport ausgeschlossen. Die Zöllner verständigten deshalb umgehend das zuständige Veterinäramt, das die Eidechsen untersuchte und sie für die weitere Versorgung in einem Tierheim unterbrachte.
Die Postsendung war an eine Empfängerin in Nordrhein-Westfalen adressiert. Da es sich bei den "Gallotia" um artengeschützte Eidechsen handelt, ist ein legaler Transport nach Deutschland nur mit entsprechenden Begleitdokumenten und einer Einfuhrgenehmigung möglich. Aufgrund dessen, dass die Empfängerin keinerlei Dokumente vorlegen konnte, muss die Frau nun mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Das Gesetz sieht für den Kauf und den Verkauf artengeschützter Tiere Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Straftatbeständen mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor.
Hintergrundinformation des Zollamtes:
Bei der Internationalen Frachtstation Speyer werden Postsendungen, die auf dem Landweg über Spanien, Portugal, Frankreich und die Schweiz nach Deutschland kommen sowie Postsendungen aus den USA überprüft. Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen, bzw. Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den Bestimmungen des Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr. Werden artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt. Das Tierschutzgesetz schützt grundsätzlich alle lebenden Tiere vor tierschutzwidrigen Handlungen. Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren mit, deshalb können sie Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten, den Verdacht von Verstößen den zuständigen Behörden mitteilen und ggf. anordnen, dass die Tiere der zuständigen Behörde (hier dem Veterinäramt) vorgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Tierschutzbestimmungen liegt unter anderem dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Tiere Verletzungen aufweisen, wenn gewaltsam auf Tiere eingewirkt wird oder sonstige Schäden durch mangelhafte Sorgfalt bei der Beförderung oder bei der Versorgung von Wirbeltieren aufgetreten sind oder aufzutreten drohen. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.
Quelle: Hauptzollamt Saarbrücken