Zwei Rechnungshöfe und zwei Meinungen zum Thema Wahlhelfer
Freie Tage für Beschäftigte aus Kommunen, die als Wahlhelfer tägig waren - der Rechnungshof in Rheinland-Pfalz sieht das kritisch. Der aus Hessen nicht - er argumentiert mit der Demokratie.
Freie Tage für Beschäftigte aus Kommunen, die als Wahlhelfer tägig waren - der Rechnungshof in Rheinland-Pfalz sieht das kritisch. Der aus Hessen nicht - er argumentiert mit der Demokratie.
Dürfen Beschäftigte der Kommunen für die Mitarbeit in Wahlvorständen Zeitgutschriften in ihrem eigentlichen Job bekommen? Die Meinungen zu zusätzlichen freien Tagen gehen auseinander, wie jetzt die Rechnungshöfe in Rheinland-Pfalz und im benachbarten Hessen zeigen.
Nach der Landtagswahl am 22. März in Rheinland-Pfalz befand der dortige Rechnungshof in Speyer, Mitglieder der Wahlvorstände seien nach den Bestimmungen des Wahlrechts ehrenamtlich tätig. «Auch das hauptamtliche Personal der Kommunen, das als Mitglieder der Wahlvorstände berufen wird, wird demnach nicht im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eingesetzt.»
Rechnungshof hat Ministerium schon mehrfach hingewiesen
Folglich stünden ihnen auch nur die Leistungen zu, die das Wahlrecht zulasse, also Aufwandsentschädigungen in Form eines sogenannten Erfrischungsgeldes oder in Form einer Erstattung von Auslagen. Weiter betonte der Rechnungshof in Speyer auf Anfrage: «Eine hauptamtliche Vergünstigung - hier in Gestalt von Zeitgutschriften - für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist weder für Beamte noch für Tarifkräfte zulässig.» Und weiter hieß es da: «Setzen sich Kommunen hierüber hinweg, handeln sie rechtswidrig.» Darüber hatten mehrere Medien berichtet.
In einem Bericht des SWR rechtfertigen einige rheinland-pfälzische Städte ihre Praxis damit, dass für besondere Funktionen wie Wahlvorstand und Schriftführer städtische Mitarbeitende besser qualifiziert seien. Kaiserslautern etwa besetzt demnach die Position der Schriftführung sowie deren Stellvertretung «aus organisatorischen Gründen nur mit städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern». Und aus Trier heißt es dort, viele städtische Mitarbeitende brächten für den Wahlvorstand hilfreiche Vorerfahrung mit.
Es dürfe nicht übersehen werden, dass Mitarbeiter privater Arbeitgeber, die in Wahlvorständen tätig sind, keine vergleichbaren Vergünstigungen erhielten, argumentierte die Behörde in Speyer weiter. Sie hat nach eigenen Angaben seit 2023 das Innenministerium schon mehrfach darauf hingewiesen, dass, sollte diese Praxis politisch gewollt sein, das Recht angepasst werden müsse.
Rechnungshof in Hessen verweist auf Mangel an Wahlhelfern
Anders klingt das bei dem in Darmstadt sitzenden Rechnungshof in Hessen, wo am 15. März Kommunalwahlen waren. Der Rechnungshof in Hessen verweist auf die Webseite des Bundesinnenministeriums. Demnach erhalten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in der Regel einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung.
«Wahlen sind der Kern unserer Demokratie, daher liegt ein reibungsloser Ablauf im Interesse aller», betonte der Hessische Rechnungshof. Auch in Hessen habe sich zuletzt gezeigt, dass rund zwei Monate vor der Kommunalwahl noch Tausende Helfer gefehlt hätten. «Deshalb ist es verständlich, Anreize für den Wahldienst zu schaffen und auch als öffentlicher Arbeitgeber die Durchführung ordnungsgemäßer Wahlen im staatlichen Interesse zu gewährleisten.»
Die Funktionen als Schriftführer oder Wahlvorsteher seien bei Wahlen von besonderer Bedeutung und in der Regel aufwendiger als die reine Auszähltätigkeit der Beisitzer, betonte Rechnungshofpräsident Uwe Becker. «Daher ist das Argument auf kommunaler Ebene nachvollziehbar.»
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