Wer künftig Ladesäulen für Elektroautos aufstellt oder betreibt, könnte sich künftig etwas ändern.
Julian Stratenschulte/dpa
Wer künftig Ladesäulen für Elektroautos aufstellt oder betreibt, könnte sich künftig etwas ändern.
Elektromobilität

Wie sich ein Fristende auf E-Ladesäulen auswirkt

Ladesäulen für E-Autos werden auch von Stromnetzanbietern betrieben. Kleinere dieser Anbieter müssen nun genau hinschauen - Grund ist, dass bald eine Gesetzesregelung nach einer Übergangsfrist greift.

Mainz (dpa/lrs) - Das Ende einer Übergangsfrist für eine Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes treibt Stromnetzanbieter in Rheinland-Pfalz um und dürfte sich auch auf die Infrastruktur an Elektroladesäulen auswirken. Voraussichtlich könnte eher der Süden des Landes betroffen sein. Es geht um Paragraf 7c des Energiewirtschaftsgesetzes. Der sieht vor, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein, noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. 

Für Un­ter­neh­men mit weniger als 100 000 angeschlossenen Kunden galt eine Übergabefrist bis Ende dieses Jahres. Nach dem 31. Dezember 2024 dürfen aber auch sie keine La­de­ein­rich­tun­gen für E-Fahr­zeuge mehr be­trei­ben. In Rheinland-Pfalz gibt es 22 Energieunternehmen, die sowohl Netze als auch Ladesäulen in Rheinland-Pfalz betreiben, wie das Wirtschaftsministerium in Mainz auf eine Anfrage der Fraktion der Freien Wähler mitteilt. Diese betrieben bisher insgesamt etwa 190 Ladesäulen. 

Soweit ersichtlich konzentrierten sich die betroffenen Unternehmen vor allem in den südlichen Landesteilen, da dort die Struktur der Netzbetreiber überwiegend kleinteiliger sei als im Norden, schreibt das Ministerium weiter. Eine Gefährdung der Landesinfrastruktur sei aber nicht zu erwarten. «Die Landesregierung berücksichtigt die Thematik in ihren weiteren Planungen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur.»

Der Bereichsleiter Energiewirtschaft und Unternehmenssteuerung der Stadtwerke Frankenthal, Christian Kopecki, sagte, gerade in Rheinland-Pfalz seien aufgrund der Vielzahl kleinerer Werke viele Versorger und somit auch viele Kommunen von dem Ende der Übergangsfrist betroffen. Als Handlungsoptionen blieben die Stilllegung öffentlicher Ladepunkte, deren Verkauf oder die Gründung einer Gesellschaft, die für die Landeinfrastruktur zuständig ist. 

Das in Paragraf 7c des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegte Verbot sei recht umfassend, sagte Kopecki. Insofern seien auch die Wartung oder die Abrechnung betroffen. Die Stadtwerke Frankenthal prüften derzeit, ob es bei ihnen in Richtung Verkauf von Ladeinfrastruktur gehe oder die Ladeinfrastruktur eingebracht werde in eine Gesellschaft, die als Kooperationsprojekt verschiedener Versorger momentan aufgebaut werde. 

In Landau wurde bei der EnergieSüdwest AG das Geschäft mit Ladesäulen bereits vor einiger Zeit strukturell verändert. Die Muttergesellschaft investiere aktuell noch in die Ladeinfrastruktur, eine Gesellschaft kümmere sich um die Verwaltung, Abrechnung und die technische Betreuung der Ladepunkte. Im Laufe des Jahres würden alle Ladesäulen an diese Gesellschaft übertragen, sie errichte künftig neue Infrastruktur. Die Gesellschaft biete anderen Energieversorgern die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Dadurch könnten diese Ladeinfrastruktur auslagern und dennoch die Kontrolle über die Gestaltung der Preise und Einnahmen mit Ladesäulen behalten. 

© dpa-infocom, dpa:240702-930-160926/1
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