Die OVG-Entscheidung kann nicht angefochten werden. (Archivbild)
Andreas Arnold/dpa
Die OVG-Entscheidung kann nicht angefochten werden. (Archivbild)
Burschenschaft

Verfassungsschutz muss Aussagen über Burschenschaft stoppen

Der rheinland-pfälzische Verfassungsschutz darf die Burschenschaft «Germania Halle zu Mainz» beobachten. Wird diese Einstufung Bestand haben?

Der rheinland-pfälzische Verfassungsschutz darf einzelne Äußerungen über die Burschenschaft «Germania Halle zu Mainz» nicht weiter verbreiten. Dabei geht es um eine Passage aus dem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2024 über verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Bestrebungen der Burschenschaft. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden. (Aktenzeichen: 7 B 10508/26.OVG)

Um welche Äußerungen des Verfassungsschutzes geht es?

In dem Bericht steht im Kapitel über die «Neue Rechte»: «Ein Aktiver der Burschenschaft schrieb 2022 in den "Burschenschaftlichen Blättern", dass nur Personen mit nachweisbar deutscher Abstammung als Deutsche gelten könnten. Er bezieht sich in seinem Beitrag hauptsächlich auf Rechtsprechung zur "Identitären Bewegung" und verteidigt seine Ansicht mit weiteren Argumenten, die auf eine rassistisch geprägte Weltanschauung schließen lassen.»

Weiter heißt es: «Diese Form der Weltanschauung schließt alle Menschen aus, die nicht dem ethnischen Volksbegriff entsprechen. Damit widerspricht sie dem Grundgesetz, insbesondere dem Prinzip der Menschenwürde, die allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft gleichermaßen zusteht.»

Wie lautet die Begründung des OVG?

Der erste Satz dieser Passage sei eine Tatsachenbehauptung, die in dem genannten Artikel weder wörtlich zu finden noch ihm sinngemäß zu entnehmen sei, erklärte das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung. Die Tatsachenbehauptung sei damit unwahr. Da sich die nachfolgenden Werturteile auf diese Aussagen bezögen, seien auch diese zu beanstanden. Die Äußerungen im Verfassungsschutzbericht stellten damit einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.

Was hat das für Folgen?

Nach der Einstufung der Burschenschaft «Germania Halle zu Mainz» als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes ist der Altherrenverband der Burschenschaft mit einer Klage dagegen gescheitert. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz wurden Rechtsmittel eingelegt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Hauptsacheverfahren darf das Land laut OVG die Behauptung aus dem Verfassungsschutzbericht nicht weiterverbreiten. 

Was bedeutet das für die Einstufung als Beobachtungsobjekt?

In dem Eilrechtsschutzverfahren ging es nur um die vier Sätze des Verfassungsschutzberichts. Über die grundsätzliche Entscheidung, ob die Burschenschaft vom rheinland-pfälzischen Verfassungsschutz beobachtet werden kann, wird in dem Hauptsacheverfahren geurteilt. 

Wie war die Einstufung begründet worden? 

Im Verfassungsschutzbericht 2024 hieß es: «Die Burschenschaft "Germania Halle zu Mainz" vertritt, ähnlich wie andere Akteure der sogenannten "Neuen Rechten", einen völkischen Nationalismus, der stark auf Abstammung basiert.» 

Und weiter: «Die Burschenschaft "Germania Halle zu Mainz" pflegt enge Verbindungen zur "Neuen Rechten" und rechtsextremistischen Szene.» Über Jahre hinweg habe sie regelmäßig öffentlich zu Vorträgen in ihr Verbindungshaus eingeladen, bei denen bekannte Vertreter dieser Strömungen aufgetreten seien. 

Der rheinland-pfälzische Verfassungsschutz rechne die Studentenverbindung daher der verfassungsschutzrelevanten «Neuen Rechten» zu, hatte der damalige Innenminister Michael Ebling (SPD) erklärt.

Wie reagiert das Innenministerium auf die Begründung des Gerichts?

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts betreffe einzelne Passagen des Verfassungsschutzberichts 2024, erklärte das Innenministerium in Mainz. Sie ändere nichts daran, dass das Verwaltungsgericht Mainz die Beobachtung der Burschenschaft durch den Verfassungsschutz als rechtmäßig bestätigt habe. Diese Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Das weitere gerichtliche Verfahren bleibe abzuwarten.

Ist die Entscheidung des OVG final?

Ja. Die Entscheidung könne nicht angefochten werden, sagte ein Gerichtssprecher. Der Weg zum Bundesverwaltungsgericht sei nicht möglich.

© dpa-infocom, dpa:260703-930-328773/2
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