Urteil: Schlaglöcher können Pflichtverletzung von Land sein
Ein E-Bike-Fahrer stürzt über ein tiefes Schlagloch – das Gericht sieht zwar eine Pflichtverletzung des Landes, verweist aber auf die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer.
Ein E-Bike-Fahrer stürzt über ein tiefes Schlagloch – das Gericht sieht zwar eine Pflichtverletzung des Landes, verweist aber auf die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer.
Ein schwerbeschädigter Straßenbelag, wie etwa durch ein großes Schlagloch, kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen. Das entschied das Landgericht Landau in der Pfalz in einem rechtskräftigen Urteil. Dies gelte insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Jedoch ergebe sich aus einem solchen Pflichtverstoß nicht automatisch ein Anspruch auf Schadenersatz.
Das Urteil folgte auf die Klage eines E-Bike-Fahrers, der im Dezember 2022 auf einer innerörtlichen Kreisstraße in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Straße nach den Feststellungen der Kammer in einem klar verkehrswidrigen Zustand befunden.
Gericht: Eigenverantwortung bleibt entscheidend
Das Schlagloch sei mehr als vier Zentimeter tief gewesen. «Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar», hieß es in dem Urteil.
Frühere Reparaturen seien lediglich provisorisch gewesen. Damit sei das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts muss das Land Straßen regelmäßig kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam beseitigen oder zumindest zuverlässig absichern.
Dennoch sei die Klage des verunfallten E-Bike-Fahrers erfolglos geblieben. Dem Urteil zufolge war das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar und hätte umfahren werden können. Zudem habe der E-Bike-Fahrer selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Die Entscheidung verdeutliche daher, dass auch bei mangelhaften Straßen die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung sei, hieß es in dem Urteil.
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