Innenminister Ebling will sichere Stadien und weniger Gewalt.
Harald Tittel/dpa
Innenminister Ebling will sichere Stadien und weniger Gewalt.
Bundesverfassungsgericht

Polizeikosten: Rheinland-Pfalz will Gebührenordnung schaffen

Die DFL scheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Gebühren für den zusätzlichen Polizeiaufwand bei sogenannten Hochrisikospielen. Rheinland-Pfalz freut sich über das Urteil.

Rheinland-Pfalz hält sich die Möglichkeit offen, seine Bundesliga-Vereine an den Polizeikosten bei Hochrisikospielen zu beteiligen. «Das Karlsruher Urteil bringt nun endlich Klarheit in eine jahrelange Debatte. Auch Rheinland-Pfalz ist grundsätzlich gewillt, eine Gebührenregelung zu schaffen», sagte Innenminister Michael Ebling. 

Es sei nun aber wichtig, in Deutschland eine bundeseinheitliche Lösung zu finden, die klare Regeln schaffe und vor allem faire Bedingungen für alle Beteiligten gewährleiste. Der SPD-Politiker sagte, dies sei ein Thema bei der nächsten Innenministerkonferenz. «Es darf nicht einfach nur darum gehen, wer am Ende welche Kosten trägt oder die Staatskassen zu füllen. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, Gewalt in und um Stadien wirksam zu bekämpfen», forderte Ebling. 

Ebling will sichere Stadien

Weniger Gewalt bedeute weniger Polizeieinsätze und das sorge für mehr Sicherheit und mehr Freude am Fußball, hieß es in seinem Statement. Von den Fußballverbänden und der Liga erwartet er, konsequente Maßnahmen zu ergreifen, um gewaltbereite Fans aus den Stadien zu verbannen. «Nur wenn alle an einem Strang ziehen, schaffen wir es, den Fußball sicherer zu machen und den Sport wieder in den Mittelpunkt zu rücken», sagte der Innenminister. 

DFL scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) war zuvor im Streit um eine Beteiligung der Dachorganisation an den Polizeikosten für Hochrisikospiele am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Regelung aus Bremen blieb ohne Erfolg, wie der Erste Senat in Karlsruhe verkündete. (Az. 1 BvR 548/22).

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