Polizei schießt auf Angreifer – Anklage gegen 34-Jährigen
Nach einem Polizeieinsatz mit Schüssen in Trier wird einem 34-Jährigen versuchter Totschlag vorgeworfen. Was die Ermittlungen über den Vorfall in der Innenstadt ergeben haben.
Nach einem Polizeieinsatz mit Schüssen in Trier wird einem 34-Jährigen versuchter Totschlag vorgeworfen. Was die Ermittlungen über den Vorfall in der Innenstadt ergeben haben.
Rund drei Monate nach einem Polizeieinsatz mit Schusswaffengebrauch in der Trierer Innenstadt hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen 34-Jährigen erhoben. Dem Mann werden versuchter Totschlag sowie Bedrohung in zwei Fällen vorgeworfen, wie die Behörde in Trier mitteilte.
Nach den bisherigen Ermittlungen soll der Beschuldigte am 7. Februar in der Fußgängerzone mit einem Küchenmesser auf Passanten zugegangen sein und Stichbewegungen in ihre Richtung gemacht haben. Zwei Personen sollen sich dadurch bedroht gefühlt haben.
Beamte schossen auf Mann
Als alarmierte Polizeikräfte den Mann im Bereich der Innenstadt stellten, habe er trotz Aufforderung sein Messer nicht abgelegt. Stattdessen soll er ein weiteres, größeres Messer mit etwa 23 Zentimetern Klingenlänge gezogen und sich auf die Beamten zubewegt haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er dabei billigend in Kauf genommen hätte, die Polizisten tödlich zu verletzen.
Die Beamten schossen daraufhin auf die Beine des Mannes und stoppten ihn. Er erlitt unter anderem eine Knieverletzung und wird seitdem im Krankenhaus behandelt.
Verminderte Schuldfähigkeit?
Den bisherigen Ermittlungen zufolge leidet der 34-Jährige an einer psychischen Erkrankung. Seine Schuldfähigkeit könnte zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sein. Ein psychiatrisches Gutachten dazu liegt noch nicht vor. Das Landgericht Trier muss nun über die Zulassung der Anklage entscheiden. Ein Termin für den Prozess steht bislang nicht fest.
Die Staatsanwaltschaft prüfte zudem den Schusswaffeneinsatz der Polizei und bewertete diesen als rechtmäßig – sowohl unter dem Gesichtspunkt der Notwehr als auch nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Polizeirechts.
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