Ein Heimatverein darf eine Komödie am Volkstrauertag nicht aufführen. (Symbolbild)
Patrick Pleul/dpa
Ein Heimatverein darf eine Komödie am Volkstrauertag nicht aufführen. (Symbolbild)
Unterhaltung und Gedenken

Gericht: Theateraufführung ist am Volkstrauertag verboten

Der Volkstrauertag ist ein sogenannter stiller Feiertag. So manches ist deshalb per Gesetz an dem Tag nicht erlaubt. Das gilt auch für Theater.

Eine Komödie über die Tücken einer Bahnfahrt darf am Volkstrauertag nicht aufgeführt werden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier hervor. Die 2. Kammer habe den Antrag eines Heimatvereins abgelehnt, das Stück am 16. November aufführen zu dürfen, teilte das Gericht mit.

Die Theatergruppe zeigt die «Bahnhofs-Komödie» im November an mehreren Terminen, die letzte Aufführung ist am Volkstrauertag geplant. An diesem Tag sind aber nach dem Landesfeiertagsgesetz alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen ab 4.00 Uhr verboten, die nicht den Charakter des Feiertags angepasst sind. 

Gericht sieht weder Ungleichbehandlung noch Ausnahme-Gründe 

Der Heimatverein beantragte bei der zuständigen Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues eine Ausnahmegenehmigung für den Volkstrauertag - ohne Erfolg. Daraufhin wandte sich der Verein an das Verwaltungsgericht - auch mit dem Ungleichbehandlungshinweis, weil Sportveranstaltungen nur bis 13.00 Uhr verboten seien.

Das sahen die Richter anders. Es liege keine ungerechtfertigte 
Ungleichbehandlung gegenüber sportlichen Veranstaltungen vor, da dabei die 
Wettbewerbssituation im Sinne eines Leistungsvergleichs und gerade nicht die Unterhaltung im Vordergrund stehe. 

Es gebe auch keine wichtigen Gründe für eine Ausnahme. Weder die vom Antragsteller angeführten finanziellen Interessen noch die allgemeine kulturelle Bedeutung des Theaters könnten sich gegenüber dem 
besonderen Schutz des stillen Feiertags durchsetzen, argumentierte die Kammer. Die Aufführung könne zudem an einem anderen Tag nachgeholt werden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit 
der Regelung bestünden auch nicht.

© dpa-infocom, dpa:251014-930-160416/1
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