Frau getötet - BGH verwirft Revision gegen Totschlagsurteil
Ein Mann wird Ende 2024 vom Landgericht Bad Kreuznach verurteilt, weil er seine Frau umgebracht hat. Angehörige des Opfers legen Revision ein, am Ende ohne Erfolg.
Ein Mann wird Ende 2024 vom Landgericht Bad Kreuznach verurteilt, weil er seine Frau umgebracht hat. Angehörige des Opfers legen Revision ein, am Ende ohne Erfolg.
Mehr als anderthalb Jahre nach einem Urteil gegen einen Mann für die Tötung seiner Ehefrau hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Nebenklage verworfen. Das geht aus einem Beschluss des BGH in Karlsruhe hervor (Az.: 3 StR 129/26).
Das Landgericht in Bad Kreuznach hatte im Dezember 2024 einen damals 55-Jährigen zu einer Haftstrafe von zehn Jahren wegen Totschlags verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mann mit türkischer Staatsangehörigkeit im April 2024 seine Ehefrau aus Eifersucht umgebracht hat, mit etlichen Messerstichen.
Das Opfer war nach der Attacke mit zwei Küchenmessern in der gemeinsamen Wohnung in Bad Kreuznach an hohem Blutverlust in Kombination mit einer Luftembolie und einem Lungenkollaps gestorben. Hintergrund der Tat soll gewesen sein, dass sich die Frau scheiden lassen und mit ihrem neuen Freund ein neues Leben in der Türkei aufbauen wollte.
Frau lernte anderen verheirateten Mann kennen
Der Angeklagte war 1991 nach Deutschland gekommen und dann zunächst mit einer deutschen Frau verheiratet. Nach der Trennung soll die Heirat mit seiner zweiten Frau von deren Eltern in der Türkei arrangiert worden sein, ohne dass sich die beiden zuvor gekannt hätten. Das Paar bekam vier Kinder, zwei Mädchen und zwei Jungen.
Bei Reisen in ihr Heimatland Türkei lernte die Frau nach damaligen Gerichtsangaben einen ebenfalls verheirateten Mann kennen und begann eine Affäre mit ihm. In der Folge soll sie sich immer mehr von ihrem in Deutschland lebenden Mann emanzipiert und distanziert haben.
BGH hebt Beschluss des Landgerichts auf
Als Nebenkläger traten in dem Verfahren Angehörige der Frau auf. Deren Revision wurde vom Landgericht im April vergangenen Jahres als unzulässig verworfen, sie wandten sich mit einer Beschwerde an die höhere Instanz. Auch wenn die Nebenklage nun auch vor dem BGH letztlich keinen Erfolg hatte, stellten die Richter in Karlsruhe fest, dass das Landgericht seinerzeit zu einer Entscheidung über die Revision des Nebenklägers nicht befugt war.
Eine Verwerfung des Rechtsmittels durch das «Tatgericht» sei nur dann vorgesehen, wenn eine Revision verspätet eingelegt wird oder Anträge nicht rechtzeitig oder nicht in vorgeschriebener Form eingereicht werden. Das sei in diesem Fall nicht so gewesen. Entsprechend hob der BGH den Beschluss des Landgerichts auf.
Nichtsdestotrotz bewertete auch der Bundesgerichtshof die Revision für unzulässig. Ihr sei nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes anstrebe oder lediglich eine höhere Strafe. Ersteres wäre laut BGH zulässig, Letzteres sei das nicht.
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