Eine Bewohnerin eines Senioren- und Pflegezentrums in Dahn schaut in ihrem Zimmer Fernsehen.
Oliver Dietze/dpa
Eine Bewohnerin eines Senioren- und Pflegezentrums in Dahn schaut in ihrem Zimmer Fernsehen.
Urheberrechtsstreit

EuGH soll Empfangen von TV-Signalen in Seniorenheim prüfen

Verletzt ein Seniorenheim Urheberrechte, wenn es über eine Satellitenanlage TV-Signale an die Bewohner weiterleitet und ihnen so Fernsehen ermöglicht? Der BGH reicht die Frage an den EuGH weiter.

Im Urheberrechtsstreit um die Weiterleitung von TV-Satellitensignalen für ein Seniorenheim im rheinland-pfälzischen Dahn ist nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Zug. Der Bundesgerichtshof legte in zwei am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Beschlüssen dem höchsten europäischen Gericht in Luxemburg mehrere Fragen vor.

Bei dem Rechtsstreit geht es darum, ob Heimbetreiber eine Vergütung bezahlen müssen, wenn sie über eine Satellitenanlage TV- und Rundfunksignale an die Bewohner weiterleiten und ihnen so Fernsehen ermöglichen. Die Gema, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern wahrnimmt, und Corint Media für die Sendeunternehmen hatten durch die Weiterleitung der Satellitensignale in dem Seniorenzentrum Urheberrechte verletzt gesehen und auf Unterlassung geklagt (AZ: I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

Im Kern geht es um die Auslegung des Begriffs der «öffentlichen Wiedergabe». Der EuGH soll unter anderem klären, ob es sich bei den Bewohnern eines Seniorenwohnheims im Sinne der EU-Rechtsprechung um eine unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten handelt, wie etwa Gäste eines Hotels oder Patienten eines Rehabilitationszentrums, und damit eine Öffentlichkeit bilden können - oder ob sie als besondere Personen einzustufen sind, die einer privaten Gruppe angehören und keine Öffentlichkeit bilden. 

Die Verwertungsgesellschaften waren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken mit ihrem Anliegen unterlegen. Die Weiterleitung an die rund 90 Senioren ist nach OLG-Ansicht keine öffentliche Wiedergabe, die einen Vergütungsanspruch begründet. Vielmehr handele es sich um einen abgeschlossenen privaten Kreis von potenziellen Empfängern. Senioren, die in der Regel ihren letzten Lebensabschnitt im Heim verbringen, seien nicht mit fluktuierenden Hotelgästen vergleichbar, sondern mit den Bewohnern einer Eigentümergemeinschaft.

Aus Sicht der Vertreter des beklagten Heims hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung: «Es betrifft die gesamte Altenpflegebranche», hatten sie am Rande der mündlichen BGH-Verhandlung gesagt. Für das betroffene Heim in Dahn bei Pirmasens müssten die Betreiber bei einer gerichtlichen Niederlage rund 6000 Euro im Jahr zahlen. Insgesamt würde es für den Betreiber aber wesentlich teurer: Zur Gruppe gehören demnach rund 120 Heime.

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