Während der Corona-Pandemie wurden in Deutschland fast 200 Millionen Schutzimpfungen gegen das Virus verabreicht. Für die Allermeisten verlief das ohne anhaltende Probleme, einige Menschen berichteten aber von gesundheitlichen Schäden nach der Impfung. Vor Gericht verlangen sie teils Auskunft und Entschädigung von den Impfstoffherstellern.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt ihnen nun ein Stück weit den Rücken. Das höchste deutsche Zivilgericht setzte am Montag niedrigere Hürden für einen Auskunftsanspruch - etwa zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs. Die Informationen können dann bei Schadenersatz-Klagen eine wichtige Rolle spielen. Worum es konkret ging:
Wann spricht man von einem Impfschaden?
Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob im konkreten Fall eine Schädigung durch die Impfung vorliegt und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, entscheidet die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Wie viele Menschen sind von Corona-Impfschäden betroffen?
Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung Schäden erlitten haben, ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. Für schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldungen pro 1.000 Impfdosen.
Diese Verdachtsfälle seien «unerwünschte Reaktionen, die in zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden», betont das Institut. Es handele sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um Impfschäden.
Wer klagt in Karlsruhe?
Der BGH befasste sich mit der Klage von Pia Aksoy, die im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff Vaxzevria geimpft wurde. Kurz darauf wurden bei ihr verschiedene Gesundheitsschäden festgestellt. Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. «Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war», erklärte die Mainzerin bei der mündlichen Verhandlung im Dezember. Vom Hersteller verlangte sie Schadenersatz und Auskunft - hatte damit in den Vorinstanzen aber zunächst keinen Erfolg.
Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?
Hersteller können laut Arzneimittelgesetz grundsätzlich verpflichtet sein, bei Impfschäden den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen – wenn also das Risiko der Impfung größer als ihr Nutzen ist –, oder wenn der Schaden darauf beruht, dass die Fachinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.
Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?
Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der Geschädigte laut Gesetz vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber nur, wenn die Auskunft notwendig ist, um festzustellen, ob Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein können.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH hob das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das die Klage abgewiesen hatte, auf und verwies den Fall zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, so der sechste Zivilsenat. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit spricht. Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt.
Und was ist mit dem Schadenersatz?
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe ferner dazu, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse, urteilte der BGH. «Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.» (Az. VI ZR 335/24)
Was heißt das für die Klägerin?
Als «Waffengleichstand» beschreibt die Klägerin den aktuellen Stand. Es sei schlimm, dass erst der BGH nach den Vorinstanzen ihre Argumente anerkannte. Für die zweite Runde vor dem OLG möchte sie, «dass der Pharmakonzern zur Verantwortung gezogen wird». Aksoy ist hoffnungsvoll: «Jetzt sind wir schon so weit gekommen und jetzt gehen wir voller Kraft und voller Zuversicht diesen Weg weiter, damit am Ende die Gerechtigkeit siegt.»
Was sagt Astrazeneca dazu?
Das beklagte Unternehmen verweist darauf, dass Zulassungsbehörden weltweit übereinstimmend festgestellt hätten, dass «der Nutzen der Impfung die Risiken äußerst seltener potenzieller Nebenwirkungen» überwiege. «Wir sind außerordentlich stolz auf die Rolle, die der Oxford-Astrazeneca Impfstoff bei der Beendigung der globalen Pandemie gespielt hat.»
Von Jacqueline Melcher und Aaron Straub, dpa
© dpa-infocom, dpa:260309-930-788799/4
Copyright 2026, dpa (www.dpa.de). Alle Rechte vorbehalten