Urteil: Boatengs Aussagen über Ex-Partnerin zulässig
In einem Interview sprach Fußballprofi Jérôme Boateng abfällig über seine Ex-Freundin. Kurz danach starb sie. Die Mutter der Ex-Freundin wollte die Äußerungen nachträglich verbieten lassen.
In einem Interview sprach Fußballprofi Jérôme Boateng abfällig über seine Ex-Freundin. Kurz danach starb sie. Die Mutter der Ex-Freundin wollte die Äußerungen nachträglich verbieten lassen.
Das Urteil fiel eindeutig aus - zugunsten des Fußballprofis Jérôme Boateng. Fünf negative Äußerungen in einem Interview des früheren Nationalspielers über seine Ex-Freundin Kasia Lenhardt seien rechtlich zulässig, entschied das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz. Die Aussagen seien «nicht derart schwerwiegend», dass sie untersagt werden müssten, so der Richter.
Die Mutter der 2021 gestorbenen Ex-Freundin wollte in dem langen Rechtsstreit erreichen, dass Boateng für die Aussagen eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Das lehnte das Gericht ab. Damit war die Unterlassungsklage der Mutter in zweiter Instanz nicht erfolgreich.
Eine Aussage war Boateng zuvor im November 2022 vom Berliner Landgericht untersagt worden. Das aktuelle Urteil zu den fünf weiteren Aussagen ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht ließ allerdings keine Revision zu. Dagegen könnte die Mutter Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
In dem Interview hatte Boateng unter anderem über Auseinandersetzungen in der Beziehung gesprochen. Lenhardt war 2012 Finalistin bei «Germany's Next Topmodel» und später mit Boateng liiert. Das Interview erschien kurz nach der Trennung des Paares. Im Februar 2021 gab ihre Familie über einen Anwalt bekannt, dass Kasia Lenhardt tot sei. Die Polizei in Berlin bestätigte damals einen Einsatz bei einer leblosen Person, bei der es keine Anzeichen für eine Fremdeinwirkung gebe.
Äußerungen Boatengs seien «nicht derart grob verletzend»
Richter Oliver Elzer sagte, der Mutter sei es auch nach dem Tod ihrer Tochter um deren «Achtungsanspruch» gegangen. Die beanstandeten Äußerungen Boatengs könnten zwar «verletzend» sein, sie seien aber nicht «derart schwerwiegend» und «nicht derart grob verletzend», dass sie verboten werden müssten und der Anspruch der Mutter berechtigt sei.
Das Gericht erläuterte: «Für eine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs müsse eine Verletzung der Menschenwürde vorliegen.» Die beanstandeten Äußerungen enthielten jedoch keine solchen Erniedrigungen oder Herabwürdigungen der Verstorbenen und verletzten nicht ihre Menschenwürde.
Die Mutter hatte argumentiert, Boatengs Aussagen verfälschten das Lebensbild ihrer Tochter. «Ihr geht es darum, Äußerungen über ihre verstorbene Tochter, die Unwahrheiten beinhalten, zu unterbinden», erklärte ihr Rechtsanwalt Markus Hennig in der mündlichen Verhandlung vor einigen Wochen.
Boateng sieht inzwischen das Interview als Fehler an
Boatengs Sprecher Thomas Knipp sagte nach dem Urteil, man begrüße die Entscheidung, weil nun Ruhe in dem Rechtsstreit einkehre. Boateng wisse, dass das Interview ein großer Fehler gewesen sei, den er bedauere und für den er sich entschuldige. Boatengs Anwältin Stephanie Vendt hatte zuvor vor Gericht erklärt, der Fußballspieler beabsichtige nicht, die Äußerungen zu wiederholen.
Richter Elzer hatte in der mündlichen Verhandlung betont, es gehe nicht um Schuld und Unschuld oder wer was gemacht habe, sondern um die Frage, wie weit dürfe man sich in der Öffentlichkeit über andere äußern - mit der Besonderheit, dass die betroffene Person in diesem Fall kurz nach den Äußerungen gestorben sei.
Das Gericht hatte einen Vergleich vorgeschlagen. Danach hätte Boateng eine Unterlassungserklärung abgeben und die Klägerin dafür die Kosten des aktuellen Verfahrens übernehmen müssen. Diese Einigung kam nicht zustande.
Zuletzt hatte ein Strafprozess gegen Boateng für Schlagzeilen gesorgt. Das Landgericht München verwarnte ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5.000 Euro unter Vorbehalt. Ähnlich wie bei einer Freiheitsstrafe auf Bewährung muss der 35-Jährige diese 200.000 Euro nur zahlen, sollte er gegen seine Auflagen verstoßen. Die Münchner Staatsanwaltschaft akzeptiert das Urteil allerdings nicht und hat Revision eingelegt.
Von Andreas Rabenstein, dpa
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