Begegnung mit Grusel-Clown: Das ist erlaubt
In Deutschland häufen sich die Zwischenfälle rund um die Horror-Clowns. Doch wie darf ich mich wehren? Wann mache ich mich strafbar? Die Rechtslage ist eindeutig.
In Deutschland häufen sich die Zwischenfälle rund um die Horror-Clowns. Doch wie darf ich mich wehren? Wann mache ich mich strafbar? Die Rechtslage ist eindeutig.
Kommt es zu einer Begegnung mit einem Horror-Clown, steht im Mittelpunkt, wie sich dieser verhält. Steht er einfach da und tut nichts weiter, sollte prinzipiell ein Bogen um die Gestalt gemacht werden. Egal, wie sehr man sich erschreckt, der Clown darf in diesem Fall nicht angegriffen oder verletzt werden. Dies würde eine Straftat in Form einer Körperverletzung bedeuten.
In dieser Situation stellt sich die Frage der eigenen Notwehr oder Nothilfe. Hier muss allerdings ein "gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff durch den Grusel-Clown stattfinden. Dieser liegt vor, wenn der Clown aktiv auf die betreffende Person losgeht das kann rein körperlich oder gar mit einer Waffe sein. Das Recht zur Notwehr hängt immer vom Ausmaß der Bedrohung ab.
Ein Clown, der nur erschreckt, darf demnach nicht mit einem Messer angegriffen werden. Denn: Die angewandte Notwehr muss zur Abwehr geeignet und angemessen sein. Greift die Gruselgestalt allerdings mit einer Waffe an, kann Notwehr mittels einer Waffe gerechtfertigt werden. Rechtsexperten merken allerdings an, dass es bei Notwehrfragen immer auf den Einzelfall ankommt.
Die Polizei empfiehlt, sich nur zu wehren, wenn ein Angriff nicht anders zu verhindern ist. Lieber Hilfe rufen und in jedem Fall die Beamten benachrichtigen. Keiner muss den Helden spielen, die Polizei hat angekündigt, dem Unwesen unnachgiebig nachzugehen.
Quelle: Heute.de