Die Notbetreuung für Kinder ist demnach auch während der Ferienzeit gewährleistet. Voraussetzung bleibt, dass beide Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende in Bereichen einer kritischen Infrastruktur arbeiten.
Die Schließung von Bildungseinrichtungen gilt nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger, fasst die Deutsche Presse-Agentur zusammen. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, sind nicht von Schließungen betroffen.