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Noch dieses Jahr erledigen!

Einfache Steuertipps, um bares Geld zu sparen

Es lohnt sich besonders, bis zum Ende des Jahres diese Tipps zu beachten, um die eigene Steuerlast zu senken.

Zahlungen vorziehen oder aufschieben

Damit Steuerpflichtige den Höchstsatz an Förderungen für Handwerkerausgaben oder Arbeitsmittel geltend machen können, muss man ein bisschen rechnen. Pro Jahr können pro Haushalt bis zu 6000 Euro für Handwerkerleistungen gefördert werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeiten und Wohnungsreinigung liegt die Grenze bei 20.000 Euro, von denen 20 Prozent die Steuerschuld mindern. Das macht also einen Abzug von bis zu 4000 Euro.

Bei Arbeitnehmern werden außerdem automatisch Werbungskosten von 1000 Euro abgezogen. Alles darüber senkt die Steuerlast. Auch Fortbildungen für 2020 kann man jetzt bereits anzahlen und so die Steuerlast senken. Arbeitsmittel sind in voller Höhe absetzbar, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht höher als 952 Euro ist. Was mehr kostet, wird über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Auch wer nächstes Jahr in Rente gehen will, sollte möglichst viele Ausgaben vorziehen, denn bei Renteneintritt können manche Ausgaben evtl. nicht mehr zur Steuerminderung herangezogen werden.

Prüfen von Freistellungsaufträgen

Auf Anleihen, Rentenfonds, Aktiendepots und Girokonten, die Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden abwerfen, wird eine Abgeltungssteuer fällig. Der Freibetrag liegt pro Person bei 801 Euro – wenn die Aufträge richtig verteilt sind. Deshalb sollte das mindestens einmal pro Jahr überprüft werden.

Wer bei Bank A 300 Euro Zinsen bekommt, braucht dort einen Freistellungsauftrag von 300 Euro und hat dann noch 501 Euro, um einen entsprechenden Auftrag bei anderen Banken zu stellen. Wer den Sparerpauschbetrag überschreitet, muss 25 Prozent der Erträge plus Soli und Kirchensteuer an das Finanzamt abdrücken. Die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer kann mit der Anlage KAP in der Steuererklärung später wieder zurückgeholt werden. Freistellungsaufträge können bis zum 31.12. erteilt werden.

Sonderabschreibungen

Für neugebaute Wohnungen gibt es seit kurzem eine Sonderregelung. Eigentümer können seit August für begrenzte Zeit mehr Kosten abschreiben – das bezieht sich auf eine Dauer von vier Jahren. In dieser Zeit können bis zu fünf Prozent pro Jahr steuerlich als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Addiert man das mit der linearen Abschreibung ergibt das 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Das ist dreieinhalb mal so viel wie bisher.

Es gibt allerdings mehrere Voraussetzungen für diese Sonderausschreibungen. Der Bauantrag für die Wohnung muss zwischen 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellt worden sein bzw. werden. Es zählen auch Wohnungen, die man bis zum Ende jenes Jahres erwirbt, in dem sie fertiggestellt worden sind. Obendrauf muss die Wohnung mindestens zehn Jahre lang dauerhaft vermietet werden und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Maximal 2000 Euro pro Quadratmeter werden bei den Sonderabschreibungen berücksichtigt.

Steuerklasse checken

Wer eine günstigere Steuerklasse wählt, hat unterm Jahr mehr Nettolohn zur Verfügung. Damit das für 2019 noch gültig wäre, hätte die Änderung der Steuerklasse allerdings schon bis zum 30. November vorgenommen werden müssen. Wer sich danach für einen Wechsel entscheidet, profitiert erst im Folgejahr.

Alleinerziehende ohne weiteren Erwachsenen im Haushalt können die günstigere Steuerklasse II wählen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Höhe der staatlichen Leistungen durch die Steuerklasse beeinflussen. Mit Steuerklasse III fällt das Arbeitslosengeld am höchsten aus und mit Steuerklasse V am geringsten. Entscheidend bei der Sache ist, dass die Steuerklasse am 1. Januar des jeweiligen Jahres eingetragen ist, in dem der Anspruch entsteht.