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Änderung am Telekommunikationsgesetz

Langsames Internet? Neue Regel ab Dezember - so gibt's Geld zurück!

Internetprobleme machen sich immer wieder im alltäglichen Leben bemerkbar: Ob es Ruckler bei der Videokonferenz im Homeoffice, verpixelte Videostreams oder Seiten sind, die sich erst nach Minuten richtig aufbauen. Bei wem nicht die Leistung ankommt, die vom Anbieter zugesichert ist, kann bald die Zahlungen kürzen.

Neuerung ab 01. Dezember

Die Rechte von Verbraucher*innen werden mit einer Änderung am Telekommunikationsgesetz gestärkt, das ab dem 01.12.2021 in Kraft tritt. Die Verbraucherzentrale NRW weist ganz deutlich darauf hin: Wenn der Provider nicht die komplette vertragliche Leistung bringt, müssen Verbraucher*innen auch nicht den kompletten Vertragspreis blechen. Dieses Recht geltend zu machen, ist dabei kein Hexenwerk und für viele Personen eine tatsächliche Alternative.

Liegt es wirklich am Anbieter?

Bevor der Internetprovider kontaktiert wird, sollten unbedingt populäre Fehlerquellen ausgeschlossen werden. Immerhin liegt der Fehler nicht immer beim Anbieter. Die Surfgeschwindigkeit kann auch auf ganz andere Weise beeinträchtigt sein: Veraltete Treiber, schlechter WLAN-Empfang, überfüllter Browser, falsche Einstellungen am Router oder ungeeignete Antivirenprogramme, nennt die Redaktion von chip.de als mögliche Geschwindigkeitskiller.

Messung der Internetgeschwindigkeit

Um herauszufinden, ob die vertraglich geregelte Leistung vom Provider erbracht wird, muss unbedingt sorgfältig und vertrauenswürdig getestet werden, welche Geschwindigkeit bei den Verbraucher*innen ankommt. Dafür bietet die Bundesnetzagentur eine Software an, die chip.de empfiehlt. Dort wird nach einer Messreihe automatisch ausgewertet, ob die Leistung vertragskonform ist oder nicht.

Hier gehts zur Software

Minderung des Preises oder fristlose Kündigung

Wenn der Speedtest eindeutig belegt, dass die tatsächliche Leistung nicht im Einklang zur versprochenen Geschwindigkeit liegt, können Verbraucher*innen den Anbieter damit konfrontieren. Dabei gilt folgendes: Wenn der Provider 20 Prozent weniger Leistung erbringt, können die Zahlungen ebenfalls um 20 Prozent gekürzt werden.

Die Alternative zur Preisminderung ist die fristlose Kündigung. Das fehlende Erbringen der vertraglich geregelten Leistungen gilt als Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings muss dafür dem Provider die Chance gegeben werden, innerhalb einer Frist die versprochene Internetgeschwindigkeit doch zur Verfügung zu stellen.