Unternehmern erhalten Kurzarbeitergeld zu den leichteren Bedingungen dann, wenn ihnen wirtschaftliche Einbußen wegen des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Einschränkungen entstehen. Die Beantragung ist Sache des Arbeitgebers. Dieser muss die Details mit der Agentur für Arbeit klären. Arbeitnehmer müssen also nicht aktiv werden.
Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden.
So viel Kurzarbeitergeld gab es bis dato
Für Arbeitnehmer bringt das Kurzarbeitergeld finanzielle Einbußen mit sich. Die Agentur für Arbeit übernimmt bislang nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern zahlt sie bis dato 67 Prozent für maximal zwölf Monate. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.
Anhebung des Kurzarbeitergeldes
Die Koalitionsspitzen heben das Kurzarbeitergeld gestaffelt an. Wer das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs 70 Prozent. Für Haushalte mit Kindern sind es 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des Bezuges bekommen Arbeitnehmer ohne Kinder 80 Prozent und Haushalte mit Kindern 87 Prozent - und zwar längstens bis Ende 2020.
Außerdem: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die sich etwas hinzuverdienen, werden ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.
Nebenbeschäftigung während Kurzarbeit möglich
Bisher galt: Hatten Arbeitnehmer vor ihrer Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung, wurde der Lohn aus dieser Nebenbeschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wer allerdings während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung anfing, musste damit leben, dass dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet wurde. Das Kurzarbeitergeld fiel entsprechend geringer aus.
Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend fallen gelassen. Ab sofort haben Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.
Kurzarbeitergeld erhöht den Progressionsvorbehalt - ein Rechenbeispiel
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Lohnersatzleistung - die allerdings dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird.
Ein Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer ist kinderlos und verdient netto normalerweise 1.332 Euro. Sein Arbeitgeber beantragt für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte der Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Der Nettolohn des Arbeitnehmers sinkt damit auf beispielsweise 777 Euro, also 555 Euro weniger. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also 333 Euro. Zusammen kommt der Arbeitnehmer auf 1.110 Euro. Somit verdient er 222 Euro weniger. Ohne Kurzarbeitergeld würde er 555 Euro weniger verdienen.Zusammen kommt der Arbeitnehmer auf 1.110 Euro, also dank Kurzarbeitergeld auf 222 Euro weniger, statt 555 Euro.
Die 333 Euro Kurzarbeitergeld aus dem Rechenbeispiel sind für den Arbeitnehmer steuerfrei. Aber der persönliche Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert werden muss, erhöht sich. Je nachdem, wie lange und wie viel ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezieht, können für ihn dadurch mehr Steuern anfallen als vorher - obwohl er Kurzarbeitergeld erhalten hat, statt den vollen Lohn.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Quelle: Presseportal / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)