In der Klausel dürfen außerdem nur Dinge aufgeführt werden, auf die der Mieter direkt und häufig Zugriff hat. Dazu gehören Armaturen, Türklinken und Lichtschalter. Defekte Leitungen oder Schäden im Keller oder Hausflur dürfen dem Bewohner nicht in Rechnung gestellt werden. Und auch dann, wenn der Mieter bezahlen muss, muss der Handwerker vom Vermieter engagiert werden. Dieser reicht dann die Rechnung weiter. Nur in dringenden Notfällen darf der Hausbewohner selbst eine Reparatur veranlassen. Wer sich also fragt, ob er eine Reparatur selbst bezahlen muss, sollte erstmal im Mietvertrag nachschauen. Enthält dieser keine Kleinreparaturklausel, muss der Hauseigentümer bezahlen. Falls sie vorhanden, aber unvollständig formuliert ist, ist sie unwirksam und auch dann wird der Vermieter zur Kasse gebeten.
Quelle: Stern