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Diese Reparaturen muss man als Mieter selbst bezahlen

Kleinreparaturklausel: Was der Vermieter auf Mieter abwälzen darf

Tropfende Wasserhähne, klemmende Türen oder ein kaputter Lichtschalter. Bei solchen Kleinigkeiten bittet der Vermieter oft den Mieter zur Kasse. Das ist nicht immer rechtens, sagt Stiftung Warentest.

Viele Klauseln sind unwirksam

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht nur für Reparaturen im und am Haus zuständig, sondern auch in den Wohnungen. Er kann allerdings für Bagatellschäden eine sogenannte Kleinreparaturklausel in den Mietvertrag schreiben. Darin wird geregelt, welche Instandsetzungen der Mieter aus der eigenen Tasche bezahlen muss. In der Praxis sind laut Stiftung Warentest jedoch viele der Klauseln unwirksam. Damit der Hausbesitzer die Reparaturkosten auf den Mieter abwälzen kann, muss die Auflage ganz konkret formuliert sein. Es muss festgelegt sein, bis zu welcher Summe der Bewohner selbst zahlen muss. Ist kein Deckelungsbetrag angegeben oder ist dieser zu hoch, wird die Klausel im Handumdrehen unwirksam. Vom Deutschen Mieterbund wird die zumutbare Grenze für Kosten einer Reparatur auf 120 Euro geschätzt. Alle Instandsetzungen im Laufe eines Jahres sollten nicht mehr als sechs Prozent der Jahresbruttokaltmiete kosten. Sind die Ausgaben höher, muss der Vermieter übrigens alles bezahlen und nicht nur den Wert über der Grenze.

Mietvertrag genau prüfen

In der Klausel dürfen außerdem nur Dinge aufgeführt werden, auf die der Mieter direkt und häufig Zugriff hat. Dazu gehören Armaturen, Türklinken und Lichtschalter. Defekte Leitungen oder Schäden im Keller oder Hausflur dürfen dem Bewohner nicht in Rechnung gestellt werden. Und auch dann, wenn der Mieter bezahlen muss, muss der Handwerker vom Vermieter engagiert werden. Dieser reicht dann die Rechnung weiter. Nur in dringenden Notfällen darf der Hausbewohner selbst eine Reparatur veranlassen. Wer sich also fragt, ob er eine Reparatur selbst bezahlen muss, sollte erstmal im Mietvertrag nachschauen. Enthält dieser keine Kleinreparaturklausel, muss der Hauseigentümer bezahlen. Falls sie vorhanden, aber unvollständig formuliert ist, ist sie unwirksam und auch dann wird der Vermieter zur Kasse gebeten.

Quelle: Stern