Füttern und Fellbürsten, Ausführen und Austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter - etwa ein Hundesitter - in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese gilt, steuerlich gesehen, Folgendes:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten können geltend gemacht werden.
- Dabei ist der jährlich abziehbare Gesamtbetrag allerdings auf 4.000 Euro begrenzt.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen.
Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung bzw. auf dessen Grundstück. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.