Weihnachtsgeld
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Weihnachtsgeld
In diesen Fällen ist die Finanzspritze sogar Pflicht!

Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Kurz vor Weihnachten freuen sich Millionen von Arbeitnehmern über ihr Weihnachtsgeld. Doch nicht jeder Chef zahlt den Bonus. Wann der Arbeitgeber jedoch sogar verpflichtet ist, das Extragehalt zu zahlen, erfährst du hier.

Bonus oftmals schriftlich vereinbart

Der Blick auf den Gehaltszettel Ende November zaubert vielen ein breites Grinsen ins Gesicht. Denn kurz vor Jahresende zahlen viele Arbeitgeber ihren Angestellten Weihnachtsgeld, auch Gratifikation genannt. Da es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Zahlung gibt, gehen einige leer aus.

Für gewöhnlich wird die Sonderzahlung in einem Tarifvertrag, dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung schriftlich festgehalten. In den meisten Fällen wird ein gewisser Prozentsatz des regulären Gehalts vereinbart, der die Höhe des Bonus bestimmt.

Regelmäßige Sonderzahlungen verpflichten

Wird wiederholt und vorbehaltlos in drei aufeinanderfolgenden Jahren Weihnachtsgeld ausbezahlt, spricht das Gesetz in diesem Zusammenhang von einer betrieblichen Übung, aus der sich heraus ebenfalls ein Rechtsanspruch auf ein 13. Gehalt ableiten lässt.

Dieses Prozedere wird dem Gewohnheitsrecht zugeordnet, aus welchem resultiert, dass sich Beschäftigte auch in Zukunft auf diese Sonderzahlung berufen können. Wird jedoch Jahr für Jahr explizit schriftlich betont, dass es sich um eine rein freiwillige Leistung handelt, entsteht im Folgejahr keine Anspruch.

Will sich ein Arbeitgeber von der Sonderzahlung lösen, kann das nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder über eine Änderungskündigung erreicht werden.

Kann der Chef das Weihnachtsgeld zurückverlangen?

Es gibt Verträge mit Stichtagsklauseln in denen festgehalten wird, dass der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld behalten darf, wenn er zu einem festgelegten Datum (Stichtag) im neuen Jahr noch im Unternehmen beschäftigt ist. Sollte der Arbeitsnehmer zu diesem Tag nicht mehr angestellt sein, muss er das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Handelt es sich jedoch bei der Sonderzahlung um einen zusätzlichen Lohn, muss man das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen.

Darf das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

War der Arbeitnehmer krank, haben Arbeitgeber das Recht, die Sonderzahlung zu kürzen. Der Arbeitnehmer bekommt nach sechs Wochen keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld. Der Arbeitgeber darf für diese Zeit das Weihnachtsgeld unter Umständen kürzen - auch, wenn jemand in Elternzeit geht.

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Wie das Portal Arbeitsrecht.de berichtet, hat das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung eine Befragung durchgeführt, wonach der Personenkreis erschlossen werden sollte, der zusätzlich zum Lohn die weihnachtliche Finanzspritze erhält.

Demnach bekommen Arbeitnehmer, die in Branchen tätig sind, wo Tarifverträge gelten, häufiger Weihnachtsgeld ausgezahlt. Weiter heißt es, zwischen Ost und West gibt es ebenfalls gravierende Unterschiede. So sind die Chancen auf einen Bonus wahrscheinlicher, wenn man im Westen arbeitet. Die Befragung ergab außerdem, dass männliche Beschäftigte häufiger von der Gratifikation profitieren, als Frauen. Mitglieder einer Gewerkschaft haben ebenfalls eine erhöhte Wahrscheinlichkeit auf ein 13. Gehalt.

Entweder alle oder keine

Ist ein Arbeitgeber bereit, eine Sonderzahlung zu tätigen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. So darf er einzelne Angestellte oder auch Personengruppen ohne eine sachliche Begründung von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses nicht ausnehmen oder gar schlechter stellen, als andere Mitarbeiter in vergleichbarer Lage. Außerdem darf kein Arbeitnehmer grundlos von der Sonderzahlung ausgeschlossen werden.

Minijobber dürfen sich auch freuen

Wie bereits erwähnt, ist die Höhe des Extragehaltes in den meisten Fällen vertraglich festgehalten und orientiert sich am jeweiligen Verdienst. Es kann jedoch auch ein fester Satz sein, der allen Mitarbeitern, unabhängig von ihrem Lohn oder Gehalt, ausgezahlt wird. Wird das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber „freiwillig“ gezahlt, kann die Höhe, je nach Ertragslage, schwanken.

Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitangestellte, zu denen auch Minijobber gezählt werden. Weihnachtsgeld ist also auch für Minijobber theoretisch möglich, wenn dies vertraglich geregelt ist oder auf Basis einer betrieblichen Übung entsteht. Fraglich wird es dann, wenn das Entgelt durch die Einmalzahlung erhöht und die zulässige Minijob-Grenze überschreitet. Es würde sich dann um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer handeln und nicht mehr um einen Minijobber.

Weihnachtsgeld auch bei Mutterschutz?

Durch den Mutterschutz sollen keine finanziellen Nachteile entstehen, weshalb Frauen im Mutterschutz einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Monaten zu gewähren. Sollte währenddessen Weihnachtsgeld angefallen sein, steht der Arbeitnehmerin auch eine Zahlung während des Mutterschutzes vor.

Versteuerung von Weihnachtsgeld

Wie Abfindungen und Urlaubsgeld zählt das Weihnachtsgeld zu „Sonstigen Bezügen“ und ist steuerlich gesehen kein Arbeitslohn. Dennoch muss die einmalige Sonderzahlung voll versteuert werden. Dabei wird vom Arbeitgeber zunächst der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ohne Weihnachtsgeld ermittelt und daraus die fällige Lohnsteuer hergeleitet. Daraufhin wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des Weihnachtsgeldes festgelegt und die Lohnsteuer davon abgeleitet. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen ergibt die Lohnsteuer, die vom Weihnachtsgeld einbehalten wird.

 

Quelle: Finanztip, rnd, inFranken