Wird wiederholt und vorbehaltlos in drei aufeinanderfolgenden Jahren Weihnachtsgeld ausbezahlt, spricht das Gesetz in diesem Zusammenhang von einer betrieblichen Übung, aus der sich heraus ebenfalls ein Rechtsanspruch auf ein 13. Gehalt ableiten lässt.
Dieses Prozedere wird dem Gewohnheitsrecht zugeordnet, aus welchem resultiert, dass sich Beschäftigte auch in Zukunft auf diese Sonderzahlung berufen können. Wird jedoch Jahr für Jahr explizit schriftlich betont, dass es sich um eine rein freiwillige Leistung handelt, entsteht im Folgejahr keine Anspruch.
Will sich ein Arbeitgeber von der Sonderzahlung lösen, kann das nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder über eine Änderungskündigung erreicht werden.