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Konten in Online-Shops richtig sichern!

Wenn Kinder im Netz shoppen: Was können Eltern dann tun?

Kinder wachsen quasi mit dem Internet auf. Das Spielen auf Tablets oder Smartphones gehört heute oftmals zu ihrem Leben dazu. Daher verwundert es auch nicht, wenn der Nachwuchs plötzlich „kinderleicht“ auf Online-Shoppingtour geht. Ganz einfach durchlaufen sie den Bestellprozess – besonders wenn die elterlichen Konten nicht ausreichend gesichert sind - und bestellen eventuell richtig teure Waren. Mit der hohen Rechnung folgt das Entsetzen der Eltern. Was können sie dann tun?

Ab wann sind (Online)-Einkäufe rechtens?

Kinder unter sieben Jahren sind per se geschäftsunfähig. Der "Kinderrecht-Ratgeber“ schreibt dazu zutreffend online: „Ein noch nicht Siebenjähriger kann sich also – rein rechtlich gesehen – nicht einmal im Freibad ein Eis kaufen.“ Eltern können Leistungen, die an einen Vertragspartner bereits entrichtet worden sind, stellvertretend für ihr Kind wieder zurückfordern.

Der Schutz des minderjährigen Kindes unter sieben Jahren gilt absolut und ist unabhängig von den Vorstellungen des Vertragspartners bei Vertragsabschluss, schreibt das Portal weiter.

Bei Kindern vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sieht das dann etwas anders aus. Denn ab dieser Altersklasse müssen Eltern ihr Einverständnis geben, damit ein Vertrag wirksam wird und zustand kommen kann. Hier spricht man von einer beschränkten Geschäftsfähigkeit. Im Klartext heißt das, wenn ein Minderjähriger ohne Rücksprache und Einwilligung der Eltern etwas einkauft und die sich darauf berufen, dass es zu keiner vorherigen Zustimmung kam, ist der Vertrag nichtig. Er muss weder widerrufen noch angefochten werden.

Doch es gibt Ausnahmen...

Wenn das Kind einmalig so viel Geld zahlen muss, wie es von den Eltern bekommt, greift der sogenannte Taschengeld-Paragraf, der besagt, dass Heranwachsende Verträge des täglichen Lebens abschließen können, die in der Höhe des wöchentlichen oder monatlichen Zuschusses liegen. Geben Eltern ihrem Kind beispielsweise zehn Euro, dürfen diese nach den Vorstellungen und Wünschen des Nachwuchses ausgegeben werden.

Anders ist es aber, wenn das Kind einen Vertrag schließt und monatlich zehn Euro zahlen muss. In diesem Fall ist die Genehmigung der Eltern notwendig, damit der Vertrag überhaupt zustande kommt.

Schnelles Handeln gefragt

Erfahren Erziehungsberechtigte von den "Online-Machenschaften" oder Einkäufen ihres Kindes, sollte umgehend reagiert werden. Horst Lies, Fachanwalt für IT-Recht, rät im Interview dem "Express": 

  • Eltern sollten dem Verkäufer den Sachverhalt und die Problemstellung schriftlich erläutern. Außerdem sollte verdeutlicht werden, dass es sich nicht um einen Widerruf handelt, sondern die Genehmigung verweigert wird, oder aber keine Elterneinwilligung erteilt wurde. Anschließend sollte das Produkt verpackt und zurückgesendet werden.
     
  • Im Fall von Computerprogrammen oder heruntergeladenen Dateien, die erworben worden sind, muss sichergestellt werden, dass sie auf allen Geräten deinstalliert wurden. Digitale Produkte unterliegen ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt, wenn sie mit Kosten verbunden sind.
     
  • Wichtig: Alle Leistungen sind zurückzuerstatten soweit dies möglich ist. Wurde ein teures Spieleabo bereits eine Weile genutzt, müssen Eltern möglicherweise nur die benutzte Zeit bezahlen, sind aber nicht für ein Jahr gebunden.

Was tun, wenn das Kind beim Alter gemogelt hat?

Der Verkäufer ist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass er weiß, wie alt sein Vertragspartner ist. Vor allem dann, wenn es um ein Geschäft geht, das nicht unter den Taschengeld-Paragrafen fällt. Hierbei kann sich ein Verkäufer schützen, indem er etwas über eine Kreditkarte bezahlen lässt, denn diese wird nicht an Minderjährige ausgegeben. Optimalerweise lässt er sich einen Ausweis vorzeigen.

Mogelt sich das Kind älter und macht falsche Angaben, können die Eltern zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn Eltern ihrem Nachwuchs ein Smartphone zur Verfügung stellen, Kontodaten speichern und In-App-Käufe ohne Einwilligung der stattfinden. In so einem Fall könnten die Erziehungsbereichtigen schadenersatzpflichtig sein und eine Mitschuld zugesprochen bekommen.