Kinder unter sieben Jahren sind per se geschäftsunfähig. Der "Kinderrecht-Ratgeber“ schreibt dazu zutreffend online: „Ein noch nicht Siebenjähriger kann sich also – rein rechtlich gesehen – nicht einmal im Freibad ein Eis kaufen.“ Eltern können Leistungen, die an einen Vertragspartner bereits entrichtet worden sind, stellvertretend für ihr Kind wieder zurückfordern.
Der Schutz des minderjährigen Kindes unter sieben Jahren gilt absolut und ist unabhängig von den Vorstellungen des Vertragspartners bei Vertragsabschluss, schreibt das Portal weiter.
Bei Kindern vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sieht das dann etwas anders aus. Denn ab dieser Altersklasse müssen Eltern ihr Einverständnis geben, damit ein Vertrag wirksam wird und zustand kommen kann. Hier spricht man von einer beschränkten Geschäftsfähigkeit. Im Klartext heißt das, wenn ein Minderjähriger ohne Rücksprache und Einwilligung der Eltern etwas einkauft und die sich darauf berufen, dass es zu keiner vorherigen Zustimmung kam, ist der Vertrag nichtig. Er muss weder widerrufen noch angefochten werden.