Wie Karin Goldbeck, Juristin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen, erklärt, ist der Sachverhalt zunächst eindeutig: „Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet es abzugeben.“ Auch im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist das eindeutig nachzulesen.
Wird der Fund nicht umgehend gemeldet, macht man sich der Unterschlagung schuldig. Als Konsequenzen drohen in schweren Fällen sogar Haftstrafen. Aber: Ist der Gegenstand weniger wert als zehn Euro, darf er behalten werden. Findet man also einen Fünf-Euro-Schein auf der Straße und man weiß nicht, wem er gehört, darf man diesen behalten.
Anders verhält es sich mit einer Brieftasche oder mit Schmuck. Wenn irgendwie herausgefunden werden kann, wem der verlorene Gegenstand gehört, dann sollte dieser zurückgegeben werden. Eventuell steht im Geldbeutel die Adresse, so kann der Fund direkt abgegeben werden. Wird jedoch nur ein Ring, nur Geld oder Ähnliches ohne Info zum Eigentümer gefunden, sollte dies beim Fundbüro oder bei der Polizei gemeldet werden.