Grundsätzlich dürfen diese Dekoartikel durch den Vermieter nicht verboten werden. Weihnachtsdeko an der Hausfassade und am Balkon muss jedoch sturm- und absturzsicher montiert sein. Das gilt sowohl für Lichterketten als auch für den kletternden Weihnachtsmann, der gerne an Balkone oder Fenster gehängt wird.
Beeinträchtigen die Accessoires das Erscheinungsbild des Gebäudes, kann der Vermieter einen Veto einlegen. Ohne dessen Erlaubnis darf nichts in die Außenfassade gebohrt werden. Bohrlöcher und Befestigungen senken nämlich den Wert der Immobilien. Auf den Kosten der Instandsetzung bleibt dann letzten Endes der Mieter sitzen.
Wer in einer Eigentümergemeinschaften wohnt, sollte sich vor dem Anbringen von Weihnachtsdeko (Außenfassade und Balkon) das Go der Miteigentümer holen, um Ärger zu vermeiden.
Übrigens: In vielen Kommunen müssen Lichterketten und leuchtende Figuren ab 22 Uhr abgeschaltet werden, um die Nachtruhe zu wahren. Wer Fragen dazu hat, kann sich an das zuständige Ordnungsamt seiner Gemeinde wenden.