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Lichterketten, Figuren & Co.

Weihnachtsdeko: Was ist im Garten und auf dem Balkon erlaubt?

Die schönste Zeit des Jahres steht vor der Tür und damit beginnt für viele der Deko-Marathon in den eigenen vier Wänden, im Garten oder auf dem Balkon. An der Außenfassade darf es dann gerne mal blinken und leuchten und das möglichst bunt und wild. Aber ist das alles eigentlich überhaupt erlaubt?

In der Wohnung ist alles erlaubt

In der eigenen Wohnung dürfen sich Mieter austoben. Erlaubt ist, was gefällt. Das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes ist ebenfalls gestatten, solange der Brandschutz eingehalten wird.

Außerdem dürfen Mieter auch Gemeinschaftsfläche im Treppenhaus oder Hausflur verschönern, wie der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: V ZR 46/06) entschieden hat. Doch wenn es um das Dekorieren des Außenbereichs, Balkons oder Gartens geht, gibt es einiges zu beachten.

Deko darf Nachbarn nicht stören

Das Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Dekoration niemanden belästigen darf. Außerdem sollte es durch die Nutzung der Gemeinschaftsfläche weder zur Gefährdung noch Vermüllung kommen.

Wer also ungefragt auf die Idee kommt, das gesamte Treppenhaus mit Lichterketten, Lametta und anderen Weihnachtsartikeln zu versehen, muss gegebenenfalls mit Konsequenzen rechnen. Fühlen sich Mitmieter gestört, kann der Vermieter das Abhängen verlangen.

Ein Weihnachtskranz an der eigenen Wohnungstür stellt in der Regel aber kein Problem dar. Führt dieser jedoch zu einer Beschädigung der Tür, kann das Dekorieren von Seiten des Vermieters untersagt werden. Auch im Fall des nicht Einhaltens des Brandschutzes ist dies möglich.

Sind Lichterketten und leuchtende Figuren auf dem Balkon erlaubt?

Grundsätzlich dürfen diese Dekoartikel durch den Vermieter nicht verboten werden. Weihnachtsdeko an der Hausfassade und am Balkon muss jedoch sturm- und absturzsicher montiert sein. Das gilt sowohl für Lichterketten als auch für den kletternden Weihnachtsmann, der gerne an Balkone oder Fenster gehängt wird.

Beeinträchtigen die Accessoires das Erscheinungsbild des Gebäudes, kann der Vermieter einen Veto einlegen. Ohne dessen Erlaubnis darf nichts in die Außenfassade gebohrt werden. Bohrlöcher und Befestigungen senken nämlich den Wert der Immobilien. Auf den Kosten der Instandsetzung bleibt dann letzten Endes der Mieter sitzen. 

Wer in einer Eigentümergemeinschaften wohnt, sollte sich vor dem Anbringen von Weihnachtsdeko (Außenfassade und Balkon) das Go der Miteigentümer holen, um Ärger zu vermeiden.

Übrigens: In vielen Kommunen müssen Lichterketten und leuchtende Figuren ab 22 Uhr abgeschaltet werden, um die Nachtruhe zu wahren. Wer Fragen dazu hat, kann sich an das zuständige Ordnungsamt seiner Gemeinde wenden. 

Wie sieht es mit weihnachtlichen Düften aus?

Weihrauch-, Bratapfel- und Vanilleduft bringen viele erst so richtig in Stimmung, doch im Treppenhaus des Mietshauses sollte man tunlichst keine Düfte versprühen. Schließlich mag nicht jeder weihnachtliche Gerüche. Das haben auch die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf so gesehen. Sie ordneten bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro an. (Az.: 3 Wx 98/03)

Quelle: Homebook