"Erst einmal sollte man sich überlegen, ob man das Geld direkt zurück haben möchte oder sich aus Solidarität dazu bereit erklärt, es beim Veranstalter zu belassen, damit keine Insolvenz droht", gibt Bradler gegenüber der dpa zu bedenken. Wird ein Gutschein ausgestellt, soll dieser bis Ende 2021 eingelöst werden können. Erst wenn der Verbraucher den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat, muss der Veranstalter den Betrag zurückerstatten – so die Idee der Bundesregierung.
Doch nicht jeder will und kann sich mit dieser Lösung anfreunden. Lässt die Rückzahlung auch weiterhin auf sich warten, können sich Verbraucher in einem zweiten Schritt schriftlich an den Anbieter wenden und das Geld unter Fristsetzung zurückzufordern, schlägt der Jurist vor. Dabei soll man dem Anbieter eine Frist von mindestens sieben Tagen zugestehen.
Schwierig wird es laut dem Verbraucherschützer, wenn der Veranstalter oder die Airline nicht reagieren. Es bliebe nur noch der juristische Weg, um das gezahlte Geld zurückzufordern. Im Hinterkopf sollte man jedoch behalten, dass die Gutschein-Lösung doch noch zum Gesetz werden könnte – auch rückwirkend, betonte Bradler gegenüber der dpa. Hier bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher auf seinem Geld sitzen bleibe. In der aktuellen Situation empfiehlt der Jurist, abzuwarten, wenn man nicht extrem auf das Geld angewiesen ist.
Wann mit einer Entscheidung der EU-Kommission zu rechnen ist, ist derzeit noch offen. Vor einigen Tagen sagte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen jedoch, dass die Menschen europaweit rein rechtlich die Wahl hätten, ob sie das Geld oder einen Gutschein wollten.