Radio
jonathan-velasquez (unsplash)
Radio
Gutschein statt Rückzahlung in Corona-Zeiten

Reise-Storno: Was tun, wenn Veranstalter das Geld nicht zurückzahlen?

Nahezu alle Urlaubsreisen wurden aufgrund der Corona-Pandemie storniert, doch immer noch warten viele Urlauber auf die Rückzahlung ihres Reisepreises. Dabei gilt für die Reiseveranstalter im Falle einer Absage eine Geld-zurück-Pflicht. Eigentlich. Was können Betroffene jetzt tun?

Kostenerstattung rechtlich festgelegt 

Im Zuge der Coronakrise mussten viele Reisen storniert, Flüge gestrichen und Veranstaltungen abgesagt werden. Storniert ein Reiseveranstalter die geplante Reise, muss er eigentlich die Kosten erstatten. Das gilt auch für Airlines und damit verbunden für Flugtickets. Doch warten bislang immer noch viele Urlauber auf eine Rückzahlung des bezahlten Betrages.

Wie Thomas Bradler, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur mitteilte, spiele wohl mancher Reiseanbieter ein bisschen auf Zeit, weil die Gutschein-Lösung noch im Raum steht. Reiseveranstalter und Airlines sollen nach einem Beschluss des „Corona-Kabinetts“ der Bundesregierung, Verbrauchern Gutscheine statt Rückzahlungen anbieten dürfen – auch gegen den Wunsch des Kunden. Die Entscheidung liegt aber laut dpa bei der EU-Kommission in Brüssel und steht noch aus.

Gutscheine statt Rückerstattung

Wie die EU-Kommission hingewiesen hat, ist die Vergabe von Gutscheinen, wie es sich die Bundesregierung vorstellt, aber nicht so einfach, vor allem nicht, wenn es sich um Reisen handelt. Eine Gutscheinpflicht wäre ein Verstoß gegen das geltende EU-Recht, betonte ein Sprecher gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Die Pauschalreise-Richtlinie schreibt demnach vor, dass der bezahlte Betrag binnen 14 Tagen nach Absage der Reise zurückgezahlt werden müsse. Bei Flügen mit EU-Bezug beträgt die Frist sieben Tage ab Zahlungsaufforderung, erläutert Rechtsanwalt Bradler.

Reiseveranstalter nutzen Unsicherheit aus

Auch wenn der Rückzahlungsanspruch laut dem Rechtsexperten rechtlich klar festgelegt ist, verweigern offenbar manche Reiseanbieter und Fluggesellschaften die Rückzahlung auch mit Verweis auf die Gutschein-Lösung, als wäre diese bereits beschlossene Sache. Bradler stellt jedoch klar, dass diese noch kein Gesetz ist. Es gäbe jedoch auch viele Fälle, in denen der entrichtete Betrag tatsächlich ausgezahlt werde.

Was kann ich jetzt tun?

"Erst einmal sollte man sich überlegen, ob man das Geld direkt zurück haben möchte oder sich aus Solidarität dazu bereit erklärt, es beim Veranstalter zu belassen, damit keine Insolvenz droht", gibt Bradler gegenüber der dpa zu bedenken. Wird ein Gutschein ausgestellt, soll dieser bis Ende 2021 eingelöst werden können. Erst wenn der Verbraucher den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat, muss der Veranstalter den Betrag zurückerstatten – so die Idee der Bundesregierung.

Doch nicht jeder will und kann sich mit dieser Lösung anfreunden. Lässt die Rückzahlung auch weiterhin auf sich warten, können sich Verbraucher in einem zweiten Schritt schriftlich an den Anbieter wenden und das Geld unter Fristsetzung zurückzufordern, schlägt der Jurist vor. Dabei soll man dem Anbieter eine Frist von mindestens sieben Tagen zugestehen.

Schwierig wird es laut dem Verbraucherschützer, wenn der Veranstalter oder die Airline nicht reagieren. Es bliebe nur noch der juristische Weg, um das gezahlte Geld zurückzufordern. Im Hinterkopf sollte man jedoch behalten, dass die Gutschein-Lösung doch noch zum Gesetz werden könnte – auch rückwirkend, betonte Bradler gegenüber der dpa. Hier bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher auf seinem Geld sitzen bleibe. In der aktuellen Situation empfiehlt der Jurist, abzuwarten, wenn man nicht extrem auf das Geld angewiesen ist.

Wann mit einer Entscheidung der EU-Kommission zu rechnen ist, ist derzeit noch offen. Vor einigen Tagen sagte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen jedoch, dass die Menschen europaweit rein rechtlich die Wahl hätten, ob sie das Geld oder einen Gutschein wollten.