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Was tun, wenn mir das Geschenk nicht gefällt?

Ungeliebte Weihnachtsgeschenke: Kann man sie einfach umtauschen?

Jedes Jahr nach Weihnachten setzt die Umtauschwelle ein. Das Geschenk gefällt nicht, passt nicht, trifft den Geschmack nicht. Doch was nun? Kann man alle Geschenke einfach so umtauschen? Darauf musst du achten!

Weihnachtsgeschenke umtauschen: Was geht und was geht nicht?

Es könnte so schön sein, jeder bekommt das zu Weihnachten, was er sich wünscht. Doch leider sorgen nicht alle Präsente bei den beschenkten Personen für Entzücken oder Begeisterung. Das Geschenk hat die falsche Farbe, Größe oder man hat es schon und braucht es nicht. Es gibt genügend Gründe, warum ein Präsent nicht die gewollte Wirkung erzielt. Doch eines ist klar, in den Müll gehören auch ungeliebte Geschenke nicht. Doch was kann man jetzt machen? Muss man sie behalten oder kann man sie umtauschen?

Rückgabe von Elektronik 

Nicht selten landen Elektronikartikel unterm Weihnachtsbaum. Vorne mit dabei: Smartwatches, Tablets oder Notebooks. Doch was tun, wenn es das falsche Gerät ist? Die einfachste Möglichkeit wäre, dem Schenkenden das Geschenk zurückzugeben, so dass dieser es umtauschen oder sein Geld zurückbekommen kann. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland jedoch berichtet, gebe es dafür im Handel allerdings keinen Anspruch oder ein Recht darauf. Wie Philip Heldt, Experte von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zitiert wird: „Man ist hier auf den guten Willen angewiesen."

Umtausch im Geschäft

Ist die Ware fehlerfrei, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmepflicht im Einzelhandel. Dennoch sind viele Geschäfte kulant und gewähren ein 14-tägiges Umtauschrecht. "Wie sie das gestalten, ist den Händlern selbst überlassen", heißt es beim Redaktionsnetzwerk. Zum Beispiel muss das Geld nicht bar zurückgegeben werden. Ein Umtausch gegen eine andere Ware oder das Ausstellen eines Gutscheins ist ebenfalls legitim. Ebenfalls haben Einzelhändler*innen das Recht darauf zu bestehen, dass Artikel nur orginalverpackt und mit Quittung zurückgenommen werden. Räumt ein Händler oder eine Händlerin ein Umtauschrecht ein, dann kann die Kundschaft auch darauf bestehen. 

Widerrufsrecht online

Wurde die Ware online, aus einem Katalog oder per Telefon bestellt, ist die Gesetzeslage eine andere. Hier hat man aufgrund der sogenannten "Fernabsatzverträge" das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angaben von Gründen zu widerrufen.  

Ein Umtauschrecht besteht jedoch grundsätzlich nur, wenn die Ware fehlerhaft sei. Im Onlinehandel gilt somit ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Viele große Internetanbieter verlängern sogar ihre Rückgabe- oder Umtauschfristen bis weit nach Weihnachten - oft bis Ende Januar.

Mangelhafte Ware kann reklamiert werden

Bei fehlerhaften Produkten haben Kund*innen einen gesetzlichen Anspruch auf Reklamation oder Umtausch - auch darauf, das geld zurückzubekommen. Dem Händler oder der Händlerin muss allerdings die Gelegenheit zur "Nacherfüllung" gegeben werden - sofern dies möglich ist. Kann kein einwandfreier Ersatz geliefert werden oder hat eine Reparatur auch beim zweiten Mal nicht geklappt, hat die Kundschaft das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Falle heißt es dann: Ware zurück, Geld zurück. Alternativ könnten Kund*innen die fehlerhafte Ware auch behalten und einen Preisnachlass aushandeln. Dies gilt übrigens auch für reduzierte Waren, wenn diese mangelhaft sind. 

Reklamation auch ohne Kassenbon und OVP

Ist eine Reklamation berechtigt, sprich die Ware ist fehlerhaft, muss nicht unbedingt eine Quittung vorgelegt werden - auch wenn das Geschäft darauf besteht. Hat man den Kassenbon nicht mehr zur Hand und man hat die Ware per Karte bezahlt, reicht es auch den Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung vorzulegen. Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Produkte nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden dürfen, müssen diese bei einer Reklamation auch ohne OVP zurückgenommen werden. 

Diese Produkte sind vom Umtausch ausgeschlossen

Artikel wie Rasierer oder Epilierer, können aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden, da sie nicht mehr wiederverkauft werden können. Wer also so ein Geschenk bekommt, sollte es bei Nichtgefallen in der Verpackung belassen. Gleiches gilt für DVDs, CDs, Blu-rays oder aber auch Dessous, Bademoden, Zahnbürsten. Gleiches gilt für verderbliche Waren, diese können nicht umgetauscht werden, erklärt Stefan Hartel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Auch Waren, die personalisiert und speziell angefertigt wurden, wie beispielsweise ein Trikot mit dem eigenen Namen, können nicht zurückgegeben werden.

Übrigens, die Kosten für den Rückversand müssen laut Gesetz die Kund*innen selbst tragen, wobei viele Onlineshops ein Retourenlabel für die Rücksendung mitliefern. 

Besondere Vorsicht gilt auch bei Käufen von Privatpersonen, denn diese müssen kein Widerrufsrecht einräumen.

Über Ankaufdienste verkaufen

Wer die Person, von der das ungewollte Geschenk kam, nicht kränken will, fragt besser nicht nach der Quittung für einen Umtausch, sondern versucht es selbst über einen Ankaufdienst wie etwa Asgoodasnew, Buyzoxs, Clevertronic, Rebuy, Smallbug oder Wirkaufens zu verkaufen. Auf den jeweiligen Websites bekommt man, nachdem man Angaben zum Gerät und Zustand gemacht hat, einen Preisvorschlag. 

Auch können Online-Marktplätze wie etwa eBay Kleinanzeigen oder Shpock eine gute Alternative sein, das Gerät zu Geld zu machen. Wer etwas Zeit und Nerven für die Preisverhandlung mitbringt, kann das ungeliebte Elektronik-Geschenk auch über lokale Facebook-Gruppen anbieten. Doch Vorsicht: Der oder die Schenkende könnte dann deinen Versuch, das Weihnachtsgeschenk loszuwerden, mitbekommen. Kleiner Tipp: Mitglieder-Liste checken!

Übrigens, Flohmärkte eigenen sich nicht für hochwertige Elektronik, erklärt Verbaucherschützer Heldt gegenüber dem Rekationsnetzwerk. Wer so gar keine Lust hat, aus dem Geschenk Geld zu machen, kann es auch einfach spenden.