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Wirksame Abwehr für den Briefkasten

So wirst Du unerwünschte Werbung und Gratis-Zeitungen dauerhaft los

Fast jeder von uns hat regelmäßig Unmengen von Reklame, Speisekarten von Lieferdiensten oder Gratis-Zeitungen im Briefkasten – sogar diejenigen unter uns, die „Keine Werbung“-Aufkleber angebracht haben. Dagegen kann man sich in den meisten Fällen aber wehren.

Was gilt eigentlich als Werbung?

Tagtäglich verstopfen etliche Prospekte die deutschen Briefkästen. Viele Menschen versuchen deshalb, der Flyer-Flut mit einem „Keine Werbung“-Aufkleber Herr zu werden – oft landet dennoch unerwünschte Reklame im Postfach. Und die wird gerne regelrecht in den Briefkasten gestopft, sodass wertvolle Dokumente und Briefe am Ende ganz verknickt sind. Der Aufkleber reicht zwar als klare Willensbekundung, dass man keine Werbung bekommen möchte – und das muss auch seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1988 berücksichtigt werden – allerdings ist nicht alles Reklame was danach aussieht. Gratis-Zeitungen und Anzeigenblätter enthalten einen redaktionellen Teil und gelten somit rechtlich nicht als Werbung. Wer den Einwurf dennoch verhindern möchte, der muss einen extra Hinweis anbringen, dass auch Anzeigen- und Wochenblätter nicht erwünscht sind.

Auf unerlaubten Einwurf reagieren

Wer trotz eines korrekten und unmissverständlichen Aufklebers immer noch nicht-adressierte Werbung im Briefkasten hat, der sollte die betreffende Firma oder den entsprechenden Verlag kontaktieren und ihn auf die geäußerte Willenserklärung hinweisen – am besten unter Berufung auf das Urteil vom Bundesgerichtshof. Unternehmen und Verlage sind verpflichtet, ihre Zusteller entsprechend zu unterrichten, dass sie den Einwurf in solchen Fällen unterlassen. Landet dann immer noch unerwünschte Post im Briefkasten, hilft nur noch der Anwalt. Er kann die betreffende Firma abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen – allerdings kann das alles mit Kosten verbunden sein.

Zustellungspflicht für Werbung mit Adresse

Etwas schwieriger wird die Sache bei Reklame, die klar adressiert ist. Dann muss der Briefträger die Post zustellen – selbst wenn ein Aufkleber am Briefkasten Werbung verbietet. Wer auch das nicht möchte, der hat die Möglichkeit, sich auf der sogenannten Robinsonliste einzutragen (https://www.robinsonliste.de/). Seriöse Firmen gleichen ihre Adressverzeichnisse regelmäßig damit ab und schreiben die dort eingetragenen Haushalte dann nicht mehr an. Wenn dann immer noch adressierte Werbung im Briefkasten landet, hilft es meist, die Absender direkt anzuschreiben und sie aufzufordern, künftig keine Reklame mehr zu schicken. Bei Missachtung können rechtliche Schritte hilfreich sein.

Zurück an den Absender

Eine kostenfreie Alternative ist es, die Werbebriefe mit dem eigenen Absender und dem kurzen Vermerk „Annahme verweigert“ zu versehen und diese dann in den nächsten öffentlichen Briefkasten zu werfen. Dann geht der Brief direkt kostenlos an den Empfänger zurück. Diese Möglichkeit besteht sowohl bei adressierter als auch bei nicht-adressierter Reklame. Nach einem interessanten Urteil aus dem Jahr 2011 vom Landgericht Lüneburg ist es außerdem möglich, nur ganz bestimmten Sendungen zu widersprechen. In diesem Fall wollte der Kläger das von der Deutschen Post verschickte Werbeblatt „einkauf aktuell“, bei dem ein Paket aus Prospekten und einer TV-Programmzeitschrift in Plastikfolie eingeschweißt ist, unterbinden. Er wolle sich nicht zur Mülltrennung nötigen lassen, erklärte der Mann gegenüber dem Stern. Die Richter gaben dem Mann Recht und so kann seither auch ganz bestimmter Reklame widersprochen werden.

Quelle: T-Online