Von 2006 an, bis zu seinem Tod im Jahr 2011, war der Demenzpatient über eine Magensonde ernährt worden. Spätestens 2010 sei diese Maßnahme aber „fachärztlich nicht mehr angemessen gewesen“, argumentierte der Sohn. Der Arzt hätte hier eindeutig seine Pflicht verletzt. Er hätte die Fortsetzung der künstlichen Ernährung gründlich mit dem Betreuer erörtern müssen. Dies sei allerdings nie geschehen.
Laut dem Oberlandesgericht München kann das Vorgehen des Arztes durchaus einen Schaden im Rechtssinne darstellen. Daher fiel die Entscheidung, dem Sohn als Alleinerben 40.000 Euro Schmerzensgeld zuzusprechen.
Das Landgericht München hatte die Klage zuvor abgewiesen. Es erkannte zwar auch eine Pflichtverletzung des Mediziners, leitete daraus aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab.
Quelle: Welt