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Das sollten Verbraucher wissen!

Das ändert sich ab Oktober: Pflege, Bahn-Reisen & Kinderbonus

Ab dem 01. Oktober kommen wieder einige Änderungen bei Regeln und Gesetzen auf Verbraucher zu. Diese machen sich vor allem beim Geld bemerkbar, denn die zweite Auszahlung des Corona-Kinderbonus‘ steht an, zudem gibt es bei einem Zahnersatz künftig zehn Prozent mehr.

Alle Neuerungen im Überblick:

Kinderbonus: Zweite Zahlung steht an

Während im September die erste Rate in Höhe von 200 Euro pro Kind ausbezahlt wurde, folgt im Oktober nun die zweite Teilzahlung. Ab dem 7. Oktober werden 100 Euro zuzüglich zum Kindergeld von den Familienkassen überwiesen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Kindergeld-Fälle, deren Anspruch auf Kindergeld in den Monaten Januar bis August 2020 geendet hat, erhalten den Kinderbonus in den Monaten November und Dezember. Die Extra-Zahlung wird auf andere laufende Familien- oder Sozialleistungen nicht angerechnet.

Die Auszahlungstermine orientieren sich an den Endziffern der Kindergeldnummer. Zwischen der Auszahlung des Kindergeldes und des Kinderbonus können einige Tage liegen, da durch die Familienkasse zwei Auszahlungen angewiesen werden und die Geldinstitute entsprechend zwei Überweisungen verarbeiten müssen.

Zahnersatz-Zuschuss wird erhöht

Wer gesetzlich versichert ist und einen Zahnersatz braucht, darf sich ab Oktober über eine Erhöhung des Festzuschusses auf 60 Prozent freuen - basierend auf dem Umfang der Versorgung, mindestens aber auf der gesetzlichen Regelversorgung. Bisher betrug dieser laut „Focus Online“ 50 Prozent des Gesamtpreises. Patienten mit einem gut geführten Bonusheft können sogar nach fünf Jahren auf 65 Prozent der Kostenübernahme bei Kronen, Implantaten oder Brücken rechnen, wenn regelmäßige Zahnarztbesuche vermerkt sind. Nach zehn Jahren werden 75 Prozent bezuschusst.

Automatische Reisewarnung für Corona-Risikogebiete

Ab Oktober gelten neue Regelungen für Reisewarnungen und Reisehinweise. Wird ein Land als Corona-Risikogebiet eingestuft, zieht dies ab dem neuen Monat automatisch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nach sich, heißt es bei Focus Online.

Das bedeutet:

  • Für Länder, die als Risikogebiet deklariert werden, gilt eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen grundsätzlich fort (Mehrzahl von Staaten außerhalb der EU, der Schengen-assoziierten Staaten und des Vereinigten Königreichs).
  • Für Länder, die nicht als Risikogebiet ausgewiesen sind, kann von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten werden, sofern für diese Länder Einreisebeschränkungen nach Deutschland gelten oder diese Länder umgekehrt Einreisebeschränkungen aus Deutschland beschlossen haben. Auch die Gesamtschau der Lage im jeweiligen Land (zum Beispiel Ausstattung Gesundheitssystem, bisheriger Umgang mit Infektionsherden) wird dabei berücksichtigt.

Schließung von Corona-Testzentren an Bahnhöfen und Autobahnen

Zum Ersten des neuen Monats werden Corona-Testzentren an Bahnhöfen und Autobahnen geschlossen. An Flughäfen sollen diese jedoch weiterhin bestehen, doch ob man sich dort kostenlos testen lassen kann, ist noch unklar. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten hingegen neue Quarantäne-Maßnahmen: Betroffene müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Diese kann jedoch mit einem negativen Coronatest, der frühestens nach dem fünften Tag der Rückkehr durchgeführt werden kann, verkürzt werden.  

50 Prozent Rabatt bei Bahncard25

Neues Sonderangebot soll Fahrgastzahlen positiv beeinflussen: Nur 24,90 Euro statt 54,60 Euro wird die Bahncard 25 ab Oktober für die zweite Klasse einen Monat lang kosten – Gültigkeit ein Jahr. Die Deutsche Bahn ist von der Corona-Krise stark betroffen. Die Fahrgastzahlen sind um bis zu 90 Prozent eingebrochen. Auch wenn sich das Aufkommen langsam erhol, ist man vom Normalniveau noch weit entfernt.

Uhren auf Winterzeit umstellen

Gute Nachricht für alle Langschläfer: In der Nacht vom 24. Oktober auf den 25. Oktober wird die Zeit umgestellt: Um 3 Uhr werden die Uhren auf 2 Uhr zurückgedreht – ab dann gilt wieder die normale Mitteleuropäische Zeit und es wird morgens früher hell und abends früher dunkel.

Mindestlohnerhöhung für Abfallwirtschaft

Für die Abfallwirtschaft inklusive Straßenreinigung und Winterdienst gelten ab 1. Oktober neue Lohnbedingungen: Der Mindestlohn wird auf 10,25 Euro erhöht. In der neue Verordnung heißt es: Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten eingerichtet sind, können die Arbeitsstunden, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer 165 Stunden in einem Kalendermonat überschreiten, auf das jeweilige Arbeitszeitkonto gebucht werden.

Verbesserungen für häusliche Krankenpflege durch neues Formular

Das Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege wird zum 1. Oktober angepasst. Grund sind Neuerungen bei der Verordnung von Wundversorgung, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit. So gibt es auf dem neuen Formular 12 ein eigenes Feld für die Angabe der „Wundart“. Außerdem enthält das Formular neue Felder zur Unterscheidung in akute und chronische Wundversorgung. Für die neue Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ wird ebenfalls ein Feld vorhanden sein.

Das Formular wird angepasst, weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege geändert hat, um die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu verbessern. Damit wurde er mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung beauftragt. Dabei hatte der Gesetzgeber explizit darauf verwiesen, dass die entsprechende Patientenversorgung auch in „spezialisierten Einrichtungen“ außerhalb der Häuslichkeit erfolgen kann, zum Beispiel in sogenannten Wundzentren.

Bessere Versorgung von Intensiv-Pflegebedürftigen

Intensiv-Pflegebedürftige sollen künftig besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung verabschiedet. Das neue Gesetz sieht vor, dass künftig nur noch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege anordnen können. Die häusliche Betreuung bleibt jedoch weiterhin möglich. Ambulante Pflegedienste sind künftig zur Zusammenarbeit mit den Fachärzten verpflichtet. Überprüft wird die Qualität der Versorgung von den Medizinischen Diensten im Auftrag der Krankenkassen durch eine persönliche Begutachtung am Leistungsort.

Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, sind Intensiv-Pflegebedürftige dort weitgehend von den Eigenanteilen befreit, heißt es bei Focus Online. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, können Krankenkassen diese Kosten als Satzungsleistung übernehmen.

Änderungen im Telemediengesetz: Strengere Vorgaben für Video Sharing-Plattformen

Vorgaben für den Umgang mit Nutzerbeschwerden: Das Gesetz verpflichtet Anbieter audiovisueller Mediendienste und Video Sharing-Plattformen, auf denen durch Nutzer hochgeladene Sendungen oder nutzergenerierte Videos angeboten werden, den Umgang mit Nutzerbeschwerden zu regeln: Insbesondere für Meldungen rechtswidriger Inhalte müssen sie Verfahren zur Prüfung und Abhilfe entwickeln, heißt es in der Erklärung des Bundesrats.

Das Gesetz soll den Entwicklungen des Marktes Rechnung tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen.

Diensteanbieter müssen künftig sicherstellen, dass die kommerzielle Verarbeitung von Nutzerdaten, die diese entweder zu Zwecken des Jugendschutzes erhoben oder anderweitig gewonnen haben, verboten ist.

Der Beschluss des Bundestags sieht zudem vor, dass staatsfinanzierte Dienste sowie barrierefreie Angebote zur Verfügung gestellt werden müssen. Inhalte, die für Kinder und Jugendliche potenziell schädlich sein könnten, müssen gekennzeichnet werden.

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten. (Stand: 18.09.2020)

Insolvenzantragspflichten teilweise wieder in Kraft

Die aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzten haftungsbewehrten und teilweise strafbewehrten dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen, gilt ab Anfang Oktober wieder. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen gilt hingegen noch bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 11. Oktober.

Neue Kredite die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an betroffene Unternehmen gewährt wurden, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens.