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Ärger mit dem Finanzamt vermeiden

Steuererklärung: So gibt’s eine Fristverlängerung

Der 31. Mai 2017 rückt immer näher – ein Datum, das vielen, die eine Steuererklärung machen müssen, den Angstschweiß auf die Stirn treibt. Denn dann ist die Abgabe beim Finanzamt fällig. Unter Umständen kann aber eine Fristverlängerung gewährt werden.

Vorsicht vor Zuschlägen und Schätzungen

Wer seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, dem drohen nach §152 der Abgabeordnung Zuschläge von bis zu zehn Prozent. Wenn es ganz blöd läuft, wird die Steuer vom Finanzamt sogar geschätzt. Dann könnte es für den Steuerzahler ganz dicke kommen. Wer diese Probleme umgehen möchte, der sollte formlos per Brief oder E-Mail eine Fristverlängerung beantragen. Also einfach ein kurzes Schreiben aufsetzen, unterzeichnen und per Post oder Fax verschicken.

Manchen Finanzämtern genügt auch eine E-Mail. Wichtig ist, dass in dem Schreiben ein Grund für die Verzögerung genannt wird. Auch eine neue, selbstgewählte Frist gehört in den Brief. In der Regel kann die Frist für eine freiwillige Steuererklärung höchstens bis zum 30. September 2017 verlängert werden. Ob das Finanzamt den neuen Abgabetermin genehmigt, ist allerdings nicht sicher, denn eine Verlängerung gibt es in der Regel nur aus triftigen Gründen. Zum Beispiel, wenn noch Unterlagen fehlen, wegen einer Krankheit, einer längeren Dienstreise oder eines Auslandsaufenthalts oder wenn jemand ein krankes Familienmitglied pflegt.

Längere Frist mit Steuerberater

Wer sich einen Steuerberater nimmt und diesen oder einen Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung einreichen lässt, der hat bis zum 31. Dezember 2017 für die Abgabe Zeit. Arbeitnehmer, die neben ihrem Lohn sonst keine anderen Einkünfte wie zum Beispiel aus Renten oder Vermietungen haben, müssen übrigens gar keine Steuererklärung abgeben. Ausnahmen sind, wenn der Lebenspartner in Steuerklasse V veranschlagt wird oder man selbst die Steuerklasse VI mit Faktor gewählt hat. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt einen Freibetrag eingetragen hat und der Verdienst bei mehr als 11.000 Euro oder 20.900 Euro als Ehepaar liegt.

Wer mehr als einen Arbeitgeber hat oder steuerfreie Lohnersatzzahlungen wie zum Beispiel Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen hat, muss ebenfalls eine Erklärung abgeben. Wer sich scheiden lässt und im gleichen Jahr wieder heiratet, der darf sich auch für die Steuererklärung hinsetzen. In den meisten Fällen lohnt sich die Arbeit sowieso, denn wer keine Steuererklärung einreicht, kann auch keine Steuern zurückbekommen.