Zwar argumentierte die Vermieterin, sie sei für den Defekt nicht verantwortlich gewesen und habe den Bewohnern angeboten, sie hätten auf ein anderes Heizmodell umsteigen können. Das Gericht wies diese Einwände jedoch ab. Es obliegt - damals wie heute - alleine dem Besitzer des Gebäudes, für intakte Räumlichkeiten (inklusive funktionierender Heizung) zu sorgen.
Übrigens: Auch außerhalb der kalten Jahreszeit ist eine Mietminderung bei Heizungsausfall möglich – je nach Temperatur dürfen in einem solchen Fall mindestens 50 Prozent der monatlichen Kosten einbehalten werden.
Sollten also Eure Heizkörper in diesem Winter den Geist aufgeben, ist es Sache des Vermieters den Schaden schnellstmöglich zu beheben. Bevor die Miete eigenmächtig gemindert wird, muss allerdings natürlich der Haus- bzw. Wohnungsbesitzer schriftlich über das Problem informiert werden, um rasch reagieren zu können.