Das Lesen in der Zeitschrift ist eigentlich verboten! Wie der Handelsverband mitteilt, ist dies "rein rechtlich [...] als Aneignung der Substanz der Ware zu sehen", was einem Diebstahl entspricht. Doch wirklich strafrechtlich verfolgt wird deshalb wohl niemand.
Es gilt die Regel: Das Durchblättern ist verboten, wenn ein Hinweisschild extra darauf hinweist. Zudem darf die Lektüre nicht beschädigt werden. Hat die Zeitschrift nach dem Schmökern aber Eselsohren, kann der Supermarkt verlangen, dass diese bezahlt wird. Die meisten Händler tolerieren es, wenn ein Blick ins Inhaltsverzeichnis oder auf die Schlagzeilen geworfen wird. Stundenlanges Lesen muss jedoch nicht geduldet werden.
Ähnlich sieht man es, wenn die Gummibärchentüte vor dem Kauf schon geöffnet wird. Bei Kindern sei das in der Praxis häufig geduldet, wenn die Eltern die Ware dann an der Kasse bezahlen, so der Handelsverband. „Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.“
Wer am Duschgel vor dem Kauf schnuppern möchte, sollte aufpassen. Ist die Verpackung mit einem Siegel zugeklebt, sollte dies nicht aufgebrochen werden. Die meisten Packungen sind jedoch einfach zu öffnen. Ein vorsichtiges Öffnen und daran riechen ist somit kein Problem und erlaubt. Auf die Flasche drücken, so dass ein bisschen Duschgel "rausploppt" sollte man jedoch unterlassen.