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Gut zu wissen!

Telefonnummer-Trick gegen Abschleppen: Funktioniert das?

Ein abgeschlepptes Auto raubt Betroffenen nicht nur jede Menge Nerven, sondern es kostet vor allem viel Geld. Ein Gerücht hält sich dabei hartnäckig: Könnte das Hinterlassen der Handynummer in der Windschutzscheibe helfen, die hohen Kosten zu umgehen?

Teure Angelegenheit

Ein Knöllchen für falsches Parken oder ein nicht bezahlter Parkschein sind lange nicht so ärgerlich und teuer, wie das gefürchtete Abschleppen. Ist das Fahrzeug einmal weg, durchleben Betroffene eine wahre Odyssee.

In diesem Zuge hält sich ein hartnäckiges Gerücht: Hilft es, wenn man seine Handynummer hinter der Windschutzscheibe zu positioniert, um sich per Anruf vor einem Abtransport warnen zu lassen? Und wenn die Nummer einfach ignoriert wird, kann man sich die entstandenen Abschleppkosten dann erstatten lassen?

Aktuelles Urteil gibt Antwort

Wie das Portal Anwaltsauskunft unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München berichtet, ist dies nicht der Fall.

So hatte ein Mann aus Augsburg seinen PKW auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne die Besitzerin um Erlaubnis zu fragen. Stattdessen legte er einen Zettel mit seiner Handynummer in sein Fahrzeug, mit der Aufforderung, bei Parkplatzproblemen bitte anzurufen. Doch seine Bitte blieb unerhört. Das Auto wurde abgeschleppt und der gehörnte Mann mit einer saftigen Rechnung konfrontiert.

Gegen dieses Vorgehen reichte der Mann Klage ein und berief sich auf seinen zurückgelassenen Hinweis, der schlichtweg ignoriert worden war.

Auf privatem Gelände: Sofortiges Abschleppen erlaubt

Die Klage wurde vom zuständigen Amtsgericht zurückgewiesen. So soll die Besitzerin des Grundstücks dazu berechtigt gewesen sein, den Abschleppdienst direkt zu rufen, ohne vorherige telefonische Rücksprache mit dem Fahrzeughalter.

Weiter heißt es, dass aus der hinterlassenen Nachricht nicht hervorgegangen sei, dass sich der Fahrzeughalter nur wenige Minuten auf dem Parkplatz aufhalten wollte. Außerdem fehlten der Aufenthaltsort und der Grund des Parkens. Aus diesen genannten Gründen, sei es der Beklagten erlaubt gewesen, den direkten Weg über das Abschleppen gewählt zu haben. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt worden. Die entstandenen Kosten in Höhe von 253 Euro muss der Kläger somit selbst tragen.

Auf öffentlichem Gelände: Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein

Das Urteil aus München zeigt also, dass eine am PKW zurückgelassene Nachricht mit der Bitte um Anruf, kein Schutz vor einem Abtransport des Autos ist, weder auf privatem noch auf öffentlichem Gelände.

Grundsätzlich gilt: Parkt man widerrechtlich auf privaten Grundstücken, dürfen Eigentümer sofort abschleppen lassen. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt allerdings sehr wohl das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, heißt es weiter. Ein unverhältnismäßiges Abschleppen kann sehr wohl angefochten werden. Jeder Einzelfall muss jedoch für sich betrachtet werden.

Um Klarheit in eigener Sache zu bekommen, sollten sich Betroffene von einem Experten für Verkehrsrecht beraten lassen, rät das Portal.