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Altes Gerichtsurteil nach wie vor gültig

Heizung kaputt: 100-prozentige Mietminderung möglich

Fällt die Heizung in den Wintermonaten aus, kann eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent durchgesetzt werden. Dabei ist egal, ob der Vermieter den Defekt zu verschulden hat, oder nicht.

Fall von 1975 nach wie vor maßgebend

Das Gerichtsurteil ist inzwischen zwar schon über 40 Jahre alt, aber auch im Jahr 2017 für viele Mieter noch wegweisend. Funktioniert die Heizung im Winter nicht kann die Miete um bis zu 100 Prozent gemindert werden.  Das entschied das Hamburger Landgericht bereits 1975.

Zu jener Zeit war in einer Wohnung die Ölheizung ausgefallen. Obwohl der Schaden gemeldet wurde, reagierte der Vermieter nicht. Die Geschädigten minderten ihre monatliche Zahlung und der Fall landete vor Gericht. Dort wurde zugunsten der Mieter entschieden und  festgestellt, dass unbeheizbare Räume als „praktisch unbenutzbar in kalten Monaten“ gelten.

Mietminderung nicht nur im Winter möglich

Zwar argumentierte die Vermieterin, sie sei für den Defekt nicht verantwortlich gewesen und habe den Bewohnern angeboten, sie hätten auf ein anderes Heizmodell umsteigen können. Das Gericht wies diese Einwände jedoch ab. Es obliegt - damals wie heute - alleine dem Besitzer des Gebäudes, für intakte Räumlichkeiten (inklusive funktionierender Heizung) zu sorgen.

Übrigens: Auch außerhalb der kalten Jahreszeit ist eine Mietminderung bei Heizungsausfall möglich – je nach Temperatur dürfen in einem solchen Fall mindestens 50 Prozent der monatlichen Kosten einbehalten werden.

Sollten also Eure Heizkörper in diesem Winter den Geist aufgeben, ist es Sache des Vermieters den Schaden schnellstmöglich zu beheben. Bevor die Miete eigenmächtig gemindert wird, muss allerdings natürlich der Haus- bzw. Wohnungsbesitzer schriftlich über das Problem informiert werden, um rasch reagieren zu können.

Quelle: Wunderweib