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Wichtige Infos für Mieter

Ist die Allergie des Nachbarn Grund genug für ein Haustierverbot?

Eine Tierhaarallergie ist für Betroffene oft belastend. In einer Hausgemeinschaft kann das auch schnell mal zu Konflikten führen. Macht es eine solche Erkrankung möglich, ein generelles Haustierhalteverbot für alle Parteien auszusprechen?

Für den einen Fluch, für den anderen Segen!

Juckende Augen, Hustenanfälle, eine laufende Nase, Hautausschläge und das ständige Gefühl, sich angeschlagen zu fühlen, sind die unangenehmen Begleiterscheinungen einer Tierhaarallergie. Dabei wird häufig fälschlicherweise angenommen, dass Menschen nur auf das Fell der Tiere allergisch reagieren. Doch ihren Ursprung haben die Allergene nicht nur dort, sondern auch in der Haut, dem Speichel und anderen Drüsensekreten. Stacheln und Schuppen können bei Betroffenen ebenfalls Probleme verursachen.

Laut dem Portal „Allergie-Freizeit“ besitzen etwa 43 Prozent der Haushalte in Deutschland ein Haustier. In Familien mit Kindern ist es sogar mehr als jeder zweite. Katzen sind dabei die beliebtesten tierischen Mitbewohner, gefolgt von Hunden und Kleintieren, wie etwa Hamstern, Hasen oder Meerschweinchen.

So schön Hund, Katze & Co. auch sind, etwa jeder Achte (und damit 10 Prozent der Bevölkerung) reagieren bei Kontakt mit Tieren allergisch. Doch was tun, wenn der Nachbar beispielsweise eine Katze besitzt, deren Gegenwart Allergikern das Leben schwer macht? Kann der Vermieter ein generelles Haustierverbot für alle Parteien aussprechen und einem Mieter seinen geliebten Mitbewohner entziehen?

Vermieter muss Interessen abwägen

Wie das Portal T-Online unter Berufung auf die Nachrichtenagentur dpa berichtet, darf ein Vermieter seinen Mietern die Anschaffung und Haltung einer Katze nicht grundsätzlich verbieten. Jedoch ist es ihm gestatten, sich die Erlaubnis dazu im Mietvertrag vorzubehalten.

Ein Grund, einem Mieter die Katzenhaltung zu verbieten, kann die Katzenhaarallergie eines anderen Bewohners sein. Dabei muss der Eigentümer die Interessen des Katzenhalters gegen die des Allergikers abwägen. Die Allergie eines Nachbarn kann, muss aber kein Grund für ein Verbot sein, heißt es weiter.

Gerichte uneinig

Sowohl Vermieter als auch Gerichte kommen dabei in gleich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Portal verweist dabei unter anderem auf Urteile aus Hannover (Az: 8611 76/86) und Köln (Az: 210 C 103/12), bei denen die vorsitzenden Richter entschieden, dass die Katzenallergie eines benachbarten Mieters kein Grund sei, die Erlaubnis der Katzenhaltung zu verweigern.

Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln (Az: 219 C 565 / 87) sowie das Landgericht München (Az: 34 S 16167 / 03) sahen das jedoch anders. Im Münchner Fall ging es um einen Mieter, der seinem unter Panikattacken leidenden Sohn aus therapeutischen Gründen eine Katze anschaffen wollte. Dem entgegen stand das Interesse des Nachbarn, der an allergischem Asthma erkrankt war.

Das Amtsgericht Arolsen (Az: 2 C 18/07 (70)) entschied in einem anderen Fall, dass Tierhaarallergiker nicht berechtigt sind, eigenhändig die Miete zu mindern, wenn eine Katze in der Nachbarwohnung lebt und der Vermieter die Haltung nicht verbietet.