Was viele Menschen nicht wissen: Ein Finderlohn ist kein kleines Dankeschön aus Kulanz, sondern es besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Daher sollte man bei der Abgabe eines Fundstücks auch unbedingt auf eine schriftliche Bestätigung bestehen und seine Adresse hinterlassen.
Rechtsanwalt Alexander Rilling erläutert: „Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, 5 Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt.“ Wenn Bargeld oder Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden, verhält sich die Sache aber anders. Hier wird die Ehrlichkeit erst ab einem Sachwert von 50 Euro belohnt.
Handelt es sich um etwas, von keiner hohen materiellen, sondern viel mehr einer ideellen Bedeutung (beispielsweise ein Schmuckstück), gibt es keine gesonderte Regelung. Es gilt der reale Wert der Sache, an dem sich der Finderlohn orientiert.