Geld auf der Straße gefunden: Behalten oder abgeben?
Wer unerwartet einen Geldschein auf der Straße findet, ist sicherlich im ersten Moment dazu verleitet, ihn einfach einzustecken. Dabei ist das verboten, oder? Eine Ausnahmeregel gibt es jedoch.
Wer unerwartet einen Geldschein auf der Straße findet, ist sicherlich im ersten Moment dazu verleitet, ihn einfach einzustecken. Dabei ist das verboten, oder? Eine Ausnahmeregel gibt es jedoch.
Wie Karin Goldbeck, Juristin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen, erklärt, ist der Sachverhalt zunächst eindeutig: „Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet es abzugeben.“ Auch im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist das eindeutig nachzulesen.
Wird der Fund nicht umgehend gemeldet, macht man sich der Unterschlagung schuldig. Als Konsequenzen drohen in schweren Fällen sogar Haftstrafen. Aber, eine Ausnahme gibt es!
Der Geldfund muss nur abgegeben werden, wenn es sich dabei um einen Sachwert von mehr als zehn Euro handelt. Einzelne Münzen oder einen Fünf-Euro-Schein, den du auf der Straße gefunden hast, kannst du behalten, wenn du nicht weißt, wer das Geld verloren hat. Bei Werten ab zehn Euro bist du jedoch verpflichtet, den Geldfund schnellstmöglich zu melden.
Wird eine Brieftasche gefunden und es kann irgendwie herausgefunden werden, wem der verlorene Gegenstand gehört, dann sollte dieser zurückgegeben werden. Eventuell steht im Geldbeutel die Adresse, so kann der Fund direkt abgegeben werden. Wird jedoch nur ein Ring, nur Geld oder Ähnliches ohne Information zum Eigentümer gefunden, sollte dies beim Fundbüro oder bei der Polizei gemeldet werden.
In der Regel sollten fremde Gegenstände oder gefundenes Geld beim Bürgeramt oder dem örtlichen Fundbüro abgegeben werden. „Ist das geschlossen, kann man sich an den nächstgelegenen Polizeiabschnitt wenden. Funde in öffentlichen Verkehrseinrichtungen sind hingegen der jeweiligen Verkehrsgesellschaft zu übergeben“, so Manfred Schneider, Leiter des Zentralen Fundbüros in Berlin. Achte darauf, dass man dir eine Quittung aushändigt. Wichtig sind dabei die Angabe von Fundort und -zeit.
Was viele Menschen nicht wissen: Ein Finderlohn ist kein kleines Dankeschön aus Kulanz, sondern es besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Daher sollte man bei der Abgabe eines Fundstücks auch unbedingt auf eine schriftliche Bestätigung bestehen und seine Adresse hinterlassen.
Rechtsanwalt Alexander Rilling erläutert: „Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, 5 Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt.“ Wenn Bargeld oder Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden, verhält sich die Sache aber anders. Hier wird die Ehrlichkeit erst ab einem Sachwert von 50 Euro belohnt.
Handelt es sich um etwas, von keiner hohen materiellen, sondern viel mehr einer ideellen Bedeutung (beispielsweise ein Schmuckstück), gibt es keine gesonderte Regelung. Es gilt der reale Wert der Sache, an dem sich der Finderlohn orientiert.
Fundstücke müssen sechs Monate lang von einem entsprechenden Amt aufbewahrt werden. „Wenn sich niemand bis zum Ablauf dieser Frist gemeldet hat, erwirbt der Finder die Sache“, so Karin Goldbeck laut Express.
Diese Regel greift aber nur, wenn das Fundstück auch abgegeben wurde. Es geht also nicht, einen Gegenstand oder Bargeld einfach ein halbes Jahr zu Hause aufzubewahren ohne jemandem davon zu erzählen und dies dann als rechtmäßiges Eigentum anzusehen.