Höhere Bußgelder, neue Typklassen & Co.
Das ändert sich für Autofahrer 2020
Höhere Bußgelder für Falschparker
Der Bußgeldkatalog für Falschparker wurde ordentlich nach oben korrigiert. So sieht der Gesetzgeber ab 2020 Strafen von bis zu 100 Euro vor. Wird beispielsweise durch unzulässiges Halten eines Fahrzeugs in zweiter Reihe ein Radfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, sind in Zukunft nicht mehr 20, sondern 80 Euro fällig.
Wird außerdem auf einem Rad- oder Gehweg geparkt, steigt das Bußgeld von bisher 15 bis 35 auf 100 Euro. Auch das bislang gestattete dreiminütige Halten auf einem Schutzstreifen soll ab dem neuen Jahr nicht mehr zulässig sein.
Die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Allgemeinen, dazu zählen auch Radfahrer und Fußgänger, soll im kommenden Jahr sogar mit Punkten in Flensburg geahndet werden. Das gilt auch für das Parken in zweiter Reihe.
Keine Rettungsgasse = 320 Euro Strafe
Doch nicht nur Parksünder werden künftig stärker zur Kasse gebeten. Wer keine Rettungsgasse bildet und Einsatzkräfte das Durchlassen nicht ermöglicht, muss statt bisher rund 200 Euro ganze 320 Euro blechen.
Anfang November wurden die neuen Bußgelder durch die Bundesregierung beschlossen.
Neue Regionalklassen bei der KFZ-Versicherung
Für rund 11 Millionen Autofahrer gibt es mit dem neuen Jahr neue Regionalklassen bei der KFZ-Versicherung. Davon müssen 4,6 Millionen einen geringeren Beitrag für ihre KFZ-Haftpflichtversicherung zahlen. 6,5 Millionen PKW-Besitzer müssen hingegen tiefer in die Tasche greifen. Die Neuberechnung der Typklassen wurde durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft auf Basis von Unfallstatistiken ermittelt. Einige Fahrzeug-Modelle werden demnach höher eingestuft, einige niedriger.
Das wird für Lkw verpflichtend
Abbiegeassistenten und blinkende Seitenspiegel werden für Lang-LKW ab dem 1. Juli 2020 ausnahmslos Pflicht sein. Unter diesem Fahrzeug versteht der Gesetzgeber ein Zugfahrzeug mit einem Anhänger. Die Änderung betrifft auch Bestandsfahrzeuge.
Mit dem Führerschein B auf's Motorrad und mit Automatik in den Schaltwagen
Wer im Besitz des B-Scheins ist, darf künftig auch Motorräder der A1-Klasse fahren.
Also Zweiräder bis 125 ccm Hubraum und 11 Kilowatt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Fahrer mindestens 25 Jahre alt ist und seit fünf Jahren Auto fahren darf.
Einige Übungsstunden sowie ein Theorieblock in der Fahrschule müssen jedoch absolviert werden. Danach erhält man die Schlüsselzahl 195 in seinem Führerschein und ist anschließend berechtigt,125-er Motorräder fahren zu dürfen.
Außerdem dürfen Führerscheinneulinge, die ausschließlich das Fahren mit einem Automatikwagen gelernt haben, künftig auch einen PKW mit Schaltgetriebe fahren.
Zuvor war dies nicht gestattet und eine zusätzliche Prüfung war nötig. Das Fahrenlernen mit Automatikgetriebe soll außerdem zum Standard werden.
Quelle: Focus, Autobild, Bussgeldkatalog