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Wanderungen, Ausflüge, Picknick?

Was ist am 1. Mai erlaubt - und was nicht?

Passt das Wetter, ist der 1. Mai neben den politischen Kundgebungen auch ein beliebter Ausflugstag. Wegen der Corona-Pandemie ist diesmal einiges anders. Hier ein paar Beispiele, was erlaubt ist - und was nicht.

ERLAUBT:

  • Unter bestimmten Bedingungen sind Spaziergänge erlaubt. Aber auch Ausflüge, etwa zum Wandern, sind nicht direkt verboten. Allerdings natürlich nicht in Gruppen, sondern zu zweit oder in als Familie. Die Ordnungsbehörden kontrollieren, ob das eingehalten wird. Die Empfehlung lautet daher weiterhin: Möglichst zu Hause bleiben.
  • Busse und Bahnen im öffentlichen Nahverkehr nutzen. Allerdings müssen Fahrgäste Mund und Nase abdecken, um die Ansteckungsgefahr zu mindern. Neben einer sogenannten Alltagsmaske sind dazu auch Schals oder Tücher erlaubt.
     
  • Gaststätten und Restaurants dürfen Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten oder ausliefern. Dies ist mittlerweile auch Eisdielen wieder erlaubt.

NICHT ERLAUBT:

  • Kundgebungen mit größeren Menschenansammlungen finden nicht statt. Die traditionellen 1. Mai-Kundgebungen können daher nicht in der gewohnten Form stattfinden. Der DGB verzichtet erstmals in seiner Geschichte auf Sternmärsche oder Demonstrationen, er ruft stattdessen zu Online-Aktionen auf.
     
  • „Tanz in den Mai“: Die beliebten Veranstaltungen müssen ausfallen. Diskotheken und Clubs bleiben natürlich auch am 30.04. dicht.
     
  • Größere Menschenansammlungen an Touristen-Hotspots gibt es nicht. So sperren etwa die Kommunen im Rheingau auch am 1. Mai die großen Parkplätze am Rhein und bei Sehenswürdigkeiten. 
     
  • Ausflugsfahrten mit einem größeren Schiff sind nicht erlaubt. 
     
  • Sportanlagen dürfen weiterhin nicht für den Breitensport benutzt werden. 
     
  • Gaststätten und Restaurants dürfen weiterhin keine Gäste vor Ort bewirten. 
     
  • Ein größeres Picknick, Grillen oder Feiern im öffentlichen Raum ist derzeit ebenfalls verboten.

Quelle: dpa