Der Verkäufer hatte sich in seiner Auktionsbeschreibung fehlerhaft ausgedrückt und „Preis 1“ geschrieben, damit aber lediglich den Startpreis der Auktion gemeint, meldet die Deutsche Presse-Agentur.
Das automatisiert bestätigte Sofortkaufgebot des Klägers über einen Euro führte nicht zu einem bindenden Kaufvertrag. Bereits das Landgericht Frankfurt bewertete als Vorinstanz die Preisangabe als Versehen. Auch habe der Verkäufer dem Geschäft rechtswirksam sofort widersprochen. Dem Kläger stehe daher auch kein Schadenersatz für das nicht ausgehändigte Auto zu.
Die Entscheidung des Landgerichts (Az.: 2-20 O 77/18) ist rechtskräftig, nachdem der Kläger nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (Az.: 6 U 155/19) seine Berufung zurückgenommen hatte.
Quelle: dpa