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Wichtige Änderung für Autofahrer

Führerschein-Umtausch: Diese neuen Regeln solltest Du kennen

In Deutschland müssen Autofahrer ihren Führerschein jetzt doch früher umtauschen als gedacht. Das Verfallsdatum für die Fahrerlaubnis wurde von den Bundesländern neu gestaffelt.

Unbefristeter Lappen gehört der Vergangenheit an

Wie der Bundesrat veröffentlicht hat, gilt ab sofort eine Neuregelung beim Führerschein-Verfallsdatum. 2013 wurde eingeführt, dass die Fahrerlaubnis nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren besitzt. Danach muss der Lappen umgetauscht werden. Für ältere Generationen gibt es andere Vorschriften.

Wir haben die neuen Bestimmungen zusammengestellt - abgestuft nach Geburtsjahrgängen der Fahrer und Ausstellungsdatum der Führerscheine.

Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellte Führerscheine:

  • Vor 1953 geboren: Ein Umtausch ist bis 2033 möglich.
  • Geburtsjahre 1953 bis 1958: Der Behördengang muss bis 2021 erledigt werden.
  • Geburtsjahre 1959 bis 1964: Der Führerschein verfällt im Jahr 2022.
  • Geburtsjahre 1965 bis 1970: Der Umtausch muss bis spätestens 2023 erfolgen.
  • Nach 1971 geboren: Fahrer haben bis zum Jahr 2024 Zeit für die Führerschein-Beantragung.

Ab dem 1. Januar 1999 ausgestellte Führerscheine:

  • Ausstellungsdatum zwischen 1990 und 2000: Der Umtausch muss bis spätestens zum 19. Januar 2025 erfolgen.
  • Ausstellungsdatum zwischen 2001 und 2002: Die Fahrerlaubnis gilt bis 2026.
  • Ausstellungsdatum zwischen 2003 und 2004: Der Behördengang muss bis 2027 erledigt werden.
  • Ausstellungsdatum zwischen 2005 und 2006: Alle Führerscheine verfallen im Jahr 2028.
  • Ausstellungsdatum zwischen 2007 und 2008: Der Fahrer hat bis 2029 Zeit für den Tausch.
  • Ausstellungsdatum zwischen 2009, 2010 und 2011: Der Lappen muss bis zum Jahr 2030, 2031 beziehungsweise 2032 umgetauscht werden.
  • Ausstellungsdatum zwischen 2012 bis 2013: Für den Behördengang bleibt bis 2033 Zeit.

Wichtig für alle Autofahrer: Die Neubeantragung des Führerscheins erfolgt nicht kostenlos. Hierfür fallen Gebühren zwischen 27 und 40 Euro an.

Quelle: Bundesrat